Oberlandesgericht München verurteilt im Berufungsverfahren Heilpraktikerin zu Schadensersatzzahlung (Urteil OLG München, Endurteil v. 25.03.2021 – 1 U 1831/18)

Sachverhalt, Analyse und Einordnung der Entscheidung
(Rechtsanwältin Monika Schillinger-Jochner)

In einem Prozess vor dem OLG München kam es zu einem aufsehenerregenden Prozess
gegen eine Heilpraktikerin, die Ihre Patientin im fortgeschrittenen Stadium einer
Krebserkrankung mit Schlangengiftpräparaten behandeln wollte. Sie unterließ es, die
Patientin darin zu bestärken, die angeratene radioonkologische Behandlung fortzuführen.
Die Patientin verstarb und hinterließ einen Sohn, der als Kläger in diesem Prozess auftrat.
Das OLG München bestätigt in seinem Urteil hinlänglich bekannte Rechtsgrundsätze, die
sich aus dem Patientenrechtegesetz und aus dem etablierter Standard der BOH herleiten
lassen:
Ein grober Behandlungsfehler kann vermutet werden, wenn die Pflicht zur
– sorgfältigen therapeutischen Patientenaufklärung verletzt wurde,
– eine ausreichende Qualifikation als Grundlage für die fachgerechte
– Anwendung der ausgewählten Therapie fehlt und
– die vermutete Pflichtverletzung nicht durch eine ausreichende FallDokumentation widerlegt werden kann.

In den Medien können Sie viele Berichte zu diesem Prozess unter dem schlagkräftigen, aber
unzutreffenden Titel „Schlangengift statt Chemo“ nachlesen. Nach einem Jahr Prozesszeit
wurde die Heilpraktikerin in zweiter Instanz zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt.

Urt.OLG-Mue.-21.3.21-Sachverhalt-Analyse-und-Einordnung

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