Heilpraktiker Zulassung

 

Hier finden Sie Details zur Zulassung als Heilpraktiker. Die entsprechenden Beiträge können Sie ganz einfach ausklappen.

 

 
1Rechtsgrundlagen
HEILPRAKTIKERGESETZ
ERSTE DURCHFÜHRUNGSVEORDNUNG

Das Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939 bildet die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Heilpraktikers. Wer den Beruf des Heilpraktikers ausüben will, benötigt dazu eine Erlaubnis. Unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erteilt wird sowie die Zuständigkeit regelt die erste Durchführungsverordnung (DVO) vom 18.02.1939 zum Heilpraktikergesetz.

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

Erste Durchführungsverordnung (1. DVO)
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

ZULÄSSIGKEIT DER BESCHRÄNKUNG DER ERLAUBNIS NACH DEM HEILPRAKTIKERGESETZ AUF DIE AUSÜBUNG DER PSYCHOTHERAPIE

BVerwG, Urteil vom 21.1.1993 – 3 C 34/90 (Lüneburg)
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Urteil:

Die Berufsfreiheit wird unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn von einer Bewerberin – gleichgültig welcher Vorbildung -, die nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse, einschließlich der Kenntnisse im Bereich Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde verlangt werden

  1. § 2 I lit. i der 1. DVO-HeilprG, wonach die Erlaubnis nicht erteilt wird, „wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er – der Antragsteller – die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird“, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
  2. Die Beschränkung der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz auf die Ausübung der Psychotherapie ist zulässig.

Zitat aus dem Merkblatt der Landeshauptstadt München – Referat für Gesundheit und Umwelt

„Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 (NJW 1993, S. 2395) können Personen, die die Heilkunde nur auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben wollen und keine Diplomprüfung im Studiengang Psychologie abgelegt haben, in der das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung war, die eingeschränkte Erlaubnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz erwerben.

Diese „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie“ berechtigt jedoch nicht dazu, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen. Ebenso berechtigt sie nach dem am 01.01.1999 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) nicht dazu, die Berufsbezeichnung Psychotherapeut zu führen. Das unbefugte Führen von Berufsbezeichnungen ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132 a Abs. 1 Nr. 2 Var. 5 Abs. 2 StGB).

2Überprüfung von HPA

gemäß § 2 I Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz.
(Text ab hier am 19.01.2018 erneuert:)

Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 22.12.2017 im Bundesanzeiger die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz bekanntgemacht.

Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft.

In der Präambel heißt es u.a., die Leitlinien dienen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.
Sie zielen stärker als bisher auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktikerüberprüfung ab und rücken dabei den Schutz der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten deutlicher als bisher in den Blick.

Die Überprüfung besteht aus schriftlichem und mündlich-praktischem Teil. Hierbei muss die antragstellende Person umfangreiche und fundierte Kenntnisse auf vielen Gebieten und mit hohem medizinischem Niveau nachweisen, zum Beispiel Kenntnisse über die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften, Arztvorbehalte, Grundregeln der Hygiene, Notfallsituationen, Anatomie, pathologische Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie, Bewertung ärztlicher Befunde, Anamneseerhebung, Diagnosestellung mit Herleitung eines Behandlungsvorschlags und vieles mehr.

Die vollständigen Leitlinien finden Sie hier: Zur Heilpraktikerüberprüfung

Der Beruf des Heilpraktikers ist ein Zulassungsberuf und kein Ausbildungsberuf. Nach wie vor wird eine Ausbildung trotz des großen Ausbildungsspektrums nicht gesetzlich geregelt.

Wir verweisen hierzu auf unser Positionspapier:
DIE HEILPRAKTIKER e.V. Positionspapier – Forderung nach Normierung einer Ausbildungsordnung für den Beruf Heilpraktiker mit einem staatlich anerkannten Abschluß

3Berufseinschränkung HP
Die Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz berechtigt grundsätzlich zur uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde. Die Grenzen der heilpraktischen Tätigkeit ergeben sich aus den gesetzlichen Einschränkungen sowie aus Einschränkungen durch die Berufsordnung und den ethischen Aspekten des Berufsstandes.

Diese sind unter anderem:

  • Heilkunde im Umherziehen
  • Verordnung von verschreibungspflichtigen Medikamenten
  • Verabreichung und Verschreibung von Betäubungsmitteln
  • Verschreibung bestimmter Medizinprodukte
  • Leisten von Geburtshilfe
  • Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Kastrationen, künstlicher Befruchtung, Organentnahmen beim Organspender
  • Behandlung von übertragbaren Krankheiten (§ 24 IfSG)
  • Ausübung der Zahnheilkunde
  • Anwendung von Röntgenstrahlen
  • Entnahme einer Blutspende
  • Vornahme der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen