Einrichtungsbezogene Impfpflicht

 

Einleitung

Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Nichtgeimpfte Personen, die in einer (z.B.) Praxis tätig sind, müssen vom Praxisinhaber an das Gesundheitsamt grundsätzlich gemeldet werden. Das gilt auch für Selbständige. Die Meldemodalitäten gestalten die Bundesländer aus.
Die Meldung der nachweissäumigen Personen nebst Datenübermittlung muss unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, innerhalb von maximal zwei Wochen nach dem 15. März 2022) durch die Einrichtungen bzw. dem Unternehmen an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde damit das Infektionsschutzgesetz geändert.

Geltungszeitraum befristet

Die Regelung des § 20a IfSG tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft. Eine Löschung aller dokumentierten Daten muss daher (nach derzeitigem Stand) spätestens am 31. Dezember 2022 erfolgen.

 

 
 

Wer fällt unter die Vorschrift

Welche Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung sind betroffen? (§ 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG)

Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind umfasst:

(…)
        Arztpraxen, Zahnarztpraxen (dazu gehören auch Betriebsärzte)
        Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

(…)

Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, mussten bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung den erforderlichen Nachweis vorlegen. Seit dem 16. März 2022 müssen sie den Nachweis auch der zuständigen Behörde vorlegen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Die behördlichen Kontrollen können auch ohne eine Benachrichtigung durch die Leitung von Einrichtungen und Unternehmen über fehlende Nachweise erfolgen.

Welche Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Unter § 20a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe i IfSG fallen alle Praxen sowohl von Angehörigen der dort genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Erfasst sind die Angehörigen dieser Berufe auch dann, wenn sie ihre Leistungen als selbständig tätige bzw. ambulant (z. B. in der räumlichen Umgebung bei Patientinnen und Patienten erbringen).

(https://assets.zusammengegencorona.de/eaae45wp4t29/Ve8D9GfpQnKiB9YmlHB6s/c7988760179274e7e10d526d56ef1b11/BMG_Leitfaden_einr_Impfpflicht.pdf)

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Was muss vorgelegt werden

Nachweispflichtige Personen müssen der Einrichtungsleitung einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Impfnachweis
    (§ 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), der einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus anhand der Kriterien des Paul-Ehrlich-Institutes nachweist. www.pei.de/impfstoffe/covid-19),
  • Genesenennachweis
    Gültiger Genesenennachweis (§ 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), der einen durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutz gegen das Coronavirus nachweist. (Die aktuellen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Genesenennachweises zu finden auf der Website des Robert Koch-Institutes https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html, zur Zeit 90 Tage)
  • Ärztliches Zeugnis
    Ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen keine Impfung gegen COVID-19 möglich ist. Das ärztliche Zeugnis muss Angaben zur zeitlichen Dauer der Kontraindikation enthalten. Angaben zu einem konkreten medizinischen Grund der Kontraindikation sind bei der Vorlage gegenüber der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung nicht erforderlich. Der Kreis der Kontraindikationen ist begrenzt (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html)

Nur Erstimpfung vorhanden:

Bestandspersonal:
Da diese Personen in Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG nicht als geimpfte Personen gelten, ist hier zunächst, wie bei allen anderen Personen, die bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen Nachweis erbracht haben, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt wird den Sachverhalt prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden.

Neueinstellungen nach dem 15. März 2022:
Solange diese Personen nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen, dürfen sie nicht in den betroffenen Einrichtungen tätig werden.

Vollständige Impfung

Die vollständige Impfung wird künftig in § 22 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz definiert.
Rechtslage ab dem 20.03. bis zum 30.09.2022:

Ab dem 20.03.2022 liegt ein vollständiger Impfschutz gem. des neuen § 22 a Infektionsschutzgesetz vor:

  • nach dem Erhalt von zwei Dosen eines in der EU zugelassenen Impfstoffs (geimpft),
  • nach einer gesicherten COVID-19-Infektion und dem anschließenden Erhalt einer Dosis eines in der EU zugelassenen Impfstoffes (genesen + geimpft):
    Infektionsnachweis: Testnachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) zu einer Zeit, zu der die betroffene Person noch keine Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat
  • nach dem Erhalt einer Dosis eines in der EU zugelassenen Impfstoffs und einer anschließenden Genesung (geimpft + genesen):
    Die Infektion muss mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachgewiesen werden (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) und seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung müssen 28 Tage vergangen sein.

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Betroffener Personenkreis

Die Nachweispflicht gilt unabhängig davon, ob die betroffene Person selbständig oder angestellt tätig ist. Eine Person ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen, wenn sie regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten), sondern über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig ist.

Weil das Gesetz lediglich darauf abstellt, ob in der betroffenen Einrichtung und Unternehmen Tätigkeiten ausgeübt werden, kommt es auf die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis) grundsätzlich ebenso wenig an, wie auf den konkreten Tätigkeitsbereich.

Sie gilt demnach sowohl für Beschäftigte, Praxisinhaberinnen und -inhaber als auch für Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen.

Gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch für Personen, die eine Praxis haben oder eine Einrichtung betreiben?

Unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fallen auch alle Personen, die regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Personengruppen:

  • Praxismitarbeiter
  • Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder SGB XI tätig werden.
  • Ehrenamtlich Tätige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte, Praktikanten
  • Personen des Reinigungspersonals/ Hausmeister
  • Handwerkerinnen und Handwerker (z. B. für Orthopädietechnik oder für regelmäßig durchgeführte Gebäudereparaturen)
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist
  • Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Beraterinnen und Berater)

Ausnahmen:

Nicht unter die Nachweispflicht fallen neben betreuten Personen auch Besucherinnen und Besucher (sofern sie nicht in diesen Einrichtungen tätig sind). Keine Nachweispflicht besteht zudem für Personen, die sich lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, sowie Personen, die ausschließlich in Außenbereichen Arbeiten durchführen

  • Postbotinnen und Postboten oder Paketzustellerinnen und -zusteller
  • Handwerkerinnen und Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind
  • rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

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Nachweispflicht und Dokumentationspflicht für Selbständige

Im Falle von Selbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, fehlt eine Einrichtungsleitung, der ein Nachweis vorgelegt werden könnte. In diesen Fällen sind die Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit bestimmen können, dass die Nachweise nicht der Einrichtungsleitung sondern einer Behörde vorzulegen sind. Unabhängig davon sind auch Soloselbstständige verpflichtet, die über keinen entsprechenden Nachweis verfügen, die zuständige Behörde darüber zu benachrichtigen.

Art der Dokumentation

Die Leitungen müssen sich die erforderlichen Nachweise jedenfalls tatsächlich vorlegen lassen und dies auch entsprechend dokumentieren. Eine Delegation an personalverwaltende Stellen und Personen ist möglich. Aus Datenschutzgesichtspunkten sollte die Dokumentation so datensparsam wie möglich erfolgen. Der Nachweis sollte dementsprechend lediglich im erforderlichen Umfang (Erfüllung beziehungsweise Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragrafen 20a Infektionsschutzgesetz und Begründung hierfür) schriftlich dokumentiert und in dieser Form zu den Akten genommen werden.

Eine Dokumentation, welche Art von Nachweis vorgelegt wurde (Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation) ist mit Blick auf etwaige künftige Rechtsänderungen bezüglich der Nachweisanforderungen ebenfalls zielführend.

Soweit kein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person vorliegt, ist davon abzuraten, Kopien der vorgelegten Nachweise aufzubewahren, sofern die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung hierzu nicht im Einzelfall aufgrund etwaiger anderweitiger einschlägiger Rechtsgrundlagen befugt ist.

Sofern ein Nachweis mit zeitlich begrenzter Gültigkeit vorgelegt wird (zum Beispiel Genesenennachweis oder zeitlich befristetes ärztliches Zeugnis), erscheint es ferner angezeigt, das jeweilige Ablaufdatum zu dokumentieren, um für entsprechende Nachkontrollen nachhalten zu können.

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Was passiert, wenn jemand ungeimpft ist und sich nicht impfen lässt?

Wer keinen gültigen Nachweis vorgelegt hat, darf nicht in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden. Wurde der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informieren.

Nach vorheriger Abmahnung kann als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen. Seit dem 16. März 2022 dürfen keine Personen ohne Nachweis eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung aufnehmen. Im Fall eines durch Zeitablauf ungültigen Nachweises (z. B. Genesenennachweis) ist innerhalb eines Monats ein neuer Nachweis vorzulegen.

Wenn der Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises innerhalb einer angemessenen Frist nicht Folge geleistet wird oder wenn die betroffene Person die durch das Gesundheitsamt angeordnete ärztliche Untersuchung nicht durchführen lässt, kann das Gesundheitsamt gegenüber der betroffenen Person ein Betretungsverbot hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aussprechen, bzw. der Person untersagen, in solchen Einrichtungen und Unternehmen tätig zu werden.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung der ärztlichen Untersuchung bzw. gegen ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Soweit eine vollständige Impfung später nachgeholt wird, ist das Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.

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Zuständige Behörde

Wer ist für die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor Ort zuständig?

Für die Umsetzung der Regelung sind die vor Ort zuständigen Behörden verantwortlich. In der Regel handelt es sich dabei um das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet. Das Robert Koch-Institut bietet eine Gesundheitsamtsuche nach Postleitzahl an.

Bei der Umsetzung der Regelung haben die Gesundheitsämter einen gewissen Ermessensspielraum, wodurch sich regionale Unterschiede ergeben können.

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Nachweiskontrolle

Seit dem 16. März 2022 können Gesundheitsämter unangekündigt Kontrollen durchführen. Alle betroffenen Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf Anforderung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o.g. Frist vorgelegt wurde, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt einen Nachweis vorzulegen. Das Gesundheitsamt kann ggf. eine ärztliche Untersuchung anordnen sowie im Fall der Nichtvorlage des Nachweises ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen.

Wichtig zu wissen:

Die zuständige Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss.

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Ausgestaltung der Bundesvorschrift in den einzelnen Bundesländern

BAYERN

Digitales Meldeportal:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/impfmeldung

Zuständiges Gesundheitsamt:

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet. Der (Haupt-)Sitz eines gegebenenfalls übergeordneten Trägers oder Konzerns ist dabei nicht von Bedeutung.

Nichtgeimpfte Personen:

Nach Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt haben Sie neben der Teilnahme an einem Impfberatungsgespräch auch bereits die Möglichkeit, über den vom Gesundheitsamt bereitgestellten Link oder QR-Code im Meldeportal BayImNa eine Stellungnahme abzugeben.

Die angebotene Impfberatung sollte möglichst durch ein Impfzentrum durchgeführt werden, sie kann aber auch durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb eines Impfzentrums erfolgen.

Nach erfolgter Beratung erhalten Sie hierüber eine Bestätigung. Die Teilnahme an der Beratung ist nicht verpflichtend, kann aber im weiteren Verlauf des Verfahrens positiv berücksichtigt werden. Anschließend können Sie die Beratungsbestätigung über den vom Gesundheitsamt bereitgestellten Link oder QR-Code im Meldeportal BayImNa an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln.

Wichtig: In Bayern ergehen Einzelfallentscheidungen

Bei der Ermessensentscheidung darüber, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot gemäß Paragraf 20a Absatz 5 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen werden soll, nimmt das Gesundheitsamt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls vor, bei der neben den personenbezogenen Aspekten auch die konkrete Situation in der Einrichtung berücksichtigt wird. Dazu gehören insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf die Versorgungssicherheit.

Hierfür sind entsprechende Darlegungen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung und eine Sachverhaltsermittlung unentbehrlich. Je nach Begründung kann von einem Verbot abgesehen werden. Bei der Kommunikation mit den Gesundheitsbehörden ist daher auf jeden Fall von den Verbänden nach Anfrage Hilfestellung zu leisten, es gibt gute Argumente.

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BREMEN

Bremen verweist in der Regel auf Bundesrecht.

Meldeportal:

Stadt Bremen unter: impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de
Bremerhaven unter: impfpflicht.gesundheitsamt.bremerhaven.de

Nach Registrierung erhalten Sie von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die erforderlichen Zugangsdaten per Mail.

Was wird gemeldet:

Gemeldet werden muss: Namen, Geburtsdatum und Adresse der Beschäftigten

Wer wird gemeldet:

Arbeitgeber:innen müssen an das jeweils zuständige Gesundheitsamt die Beschäftigten melden, die nicht geimpft sind bzw. keinen Nachweis vorlegen können. Außerdem müssen Sie diejenigen Beschäftigten melden, bei denen Sie Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises haben.

Selbstständige müssen die entsprechenden zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen.

Aktive Meldepflicht:

Darüber hinaus müssen sich auch freiberufliche Beschäftigte registrieren und melden, wenn sie nicht geimpft sind:
www.impfpflicht.gesundheitsamt.bremen.de, bzw. ww.impfpflicht.gesundheitsamt.bremerhaven.de

Rechtsfolgen:

Behörde handelt ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
Die Meldungen werden durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt geprüft. Personen ohne Impfschutz erhalten in Folge dessen eine schriftliche Aufforderung ihren Impfstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber nachzuweisen. Dafür besteht eine Frist von vier Wochen. Sollte nach Ablauf der vier Wochen noch immer kein Nachweis erbracht worden sein, gibt es eine erneute Aufforderung durch das Gesundheitsamt diesen Nachweis vorzulegen. Gleichzeitig wird ein Tätigkeitsverbot angedroht, das nach Ablauf der zweiten vier-Wochen-Frist verhängt wird.

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BRANDENBURG

Die Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, die Daten in Form einer digitalen Portalmeldung an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Dafür wird ein „Meldeportal § 20a IfSG“ eingerichtet.
https://corona.brandenburg.de/corona/de/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
Auf dieser Seite sind die vielen unterschiedlichen Meldeportale abrufbar.

Gleichzeitig muss die Einrichtungsleitung mögliche Auswirkungen bei Nichteinsatz der beschäftigten Person bewerten. Diese Bewertung muss zusammen mit der Meldung erfolgen. Bei einer bereits begonnen Impfserie einer beschäftigten Person wird für sechs Wochen kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt ausgesprochen.
Die Frist bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Anzeige durch die beschäftigte Person bei dem Gesundheitsamt. Nach dieser Zeit fordert das Gesundheitsamt die Person auf, über den Verlauf zu berichten bzw. einen Impfnachweis vorzulegen.

Rechtsfolgen: Prüfung der Versorgungslage

Parallel zur Aufforderung, innerhalb von drei Wochen einen Nachweis vorzulegen, soll das Gesundheitsamt die Versorgungsgefährdung prüfen. Die Versorgungsgefährdung bemisst sich nach dem jeweiligen gesundheitlichen oder pflegerischen Bedarf des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Nach § 20a Absatz 5 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die Einrichtung betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. Für diesen Ermessungsspielraum gibt das Gesundheitsministerium mit der Weisung den Gesundheitsämtern klare Vorgaben. Danach sollen die Gesundheitsämter ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen, wenn eine Person allen genannten Aufforderungen nicht nachkommt.

Wichtig: Ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot stellt die letzte Stufe des Verfahrens dar.
Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März 2022 freizustellen, haben Arbeitgeber nach § 20a IfSG nicht. Solange das Verfahren zum Tätigkeitsverbot noch nicht abgeschlossen ist, dürfen betroffene Beschäftigte grundsätzlich weiter in den Einrichtungen arbeiten.

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NIEDERSACHSEN

Digitales Meldeportal:
Es ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung oder das Unternehmen liegt.
In der Regel: www.mebi-niedersachsen.de

Ausnahmen:

Meldedaten:

Mit der Meldung der betroffenen Person an die örtlich zuständige Behörde sind auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Der Umfang der personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 2 Nr. 16 IfSG und umfasst:
Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Dokumentationshinweise:

Der Nachweis muss im Original vorgelegt werden. Die konkrete Dokumentation der Nachweisvorlage liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens. Für die Dokumentation sind Aktenvermerke ausreichend. Dabei sollte der Aktenvermerk am Tag der Nachweisvorlage erfolgen. Die Bestimmungen des Datenschutzrechtes sind durch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen zu beachten!

Rechtsfolgen: Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde

Die gemeldete Person wird schriftlich mit einer Fristsetzung aufgefordert, den ausstehenden Nachweis bei der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen. Gleichzeitig wird im Regelfall der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Unternehmen empfohlen, die betroffene Person bis zum Abschluss des Prüfverfahrens vorübergehend „patientenfern“ einzusetzen.

Die gemeldete Person ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Immunitätsnachweis vorzulegen (§ 20 a Abs. 5 S. 1 IfSG). Von Seiten der örtlich zuständigen Behörde können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Empfehlung eines patientenfernen Einsatzes,
  • Zwangsgeldverfahren gem. § 70 Abs. 1 NVwVG i. V. m. § 67 NPOG,
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 73 Abs. 1 Nr. 7h, Abs. 2 IfSG („Bußgeld“),
  • Verwaltungsverfahren mit den Maßnahmen des § 20 a Abs. 5 IfSG (Betretungsverbot, Tätigkeitsverbot),
  • bei einem unzureichenden ärztlichen Attest kommt die Anforderung von ärztlichen Befunden oder Gutachten – aber auch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung – in Betracht.

Die konkrete Ausgestaltung des „patientenfernen Einsatzes“ liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens im Rahmen der individuellen Betriebseinsatzplanungen. Die örtlich zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall, welche der vorgenannten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Kontrollen von Einrichtungen und Unternehmen durch die örtlich zuständigen Behörden können aufgrund der Meldung von Dritten – auch anonymen Meldungen (!!!) – aber auch ohne Anlass erfolgen. Ein Zwangs- oder Bußgeld kann auch gegenüber einer Einrichtungs- oder Unternehmensleitung festgesetzt werden, wenn z. B. die Meldepflicht, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verletzt werden.

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NORDRHEIN-WESTFALEN

Meldeportal:
https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht

Zur Meldung fehlender Nachweise können sie in Nordrhein-Westfalen digital das Meldeformular auf dem landesweiten und kostenlosen WSP.NRW-Portal nutzen: https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht. Das Portal leitet die Meldung dann automatisch an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Es gewährleistet eine datenschutzkonforme sowie sichere Übertragung von personenbezogenen Daten.
Für die Nutzung des Portals ist in der Regel ein ELSTER-Originalzertifikat notwendig.

Rechtsfolgen: Fristsetzung zur Vorlage und Bußgeldandrohung

Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, so nimmt dieses Kontakt zum Beschäftigten auf. Erfolgt auf die Forderung, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, auf keine Rückmeldung, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Wenn Zweifel an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden. Das wiederum kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben, über die allerdings der Arbeitgeber entscheidet. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretens- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (zum Beispiel die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen.

Soloselbständige

Keine aktive Meldung der vorhandenen Immunisierung erforderlich, der Nachweis ist jedoch zu dokumentieren, um im Falle einer Kontrolle den Nachweis belegen zu können. Vorlage kann vom Gesudnheitsamt verlangt werden.

Nicht immunisierte Selbständige sind verpflichtet, die örtlichen Gesundheitsbehörden zu benachrichtigen.

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RHEINLAND-PFALZ

Meldeportal:
www.impfstatusmeldung.rlp.de
Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zusammengestellt.

Rechtsfolgen: Kein Ermessensspielraum

Rheinland-Pfalz wendet bei der Umsetzung ein mehrstufiges Verfahren an. Die Meldepflicht entfällt bei den Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent.

Die Gesundheitsämter werden die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen vorgesehen werden. Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden.

Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, haben Arbeitgeber nicht. Melden die Leitungen der Einrichtungen aber nicht fristgerecht und vollständig fehlende Nachweise, so ist dies auch eine Ordnungswidrigkeit.

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SACHSEN

Meldeportalsuche:
https://www.gesunde.sachsen.de/6849.html

Die Meldung der nachweissäumigen Personen soll über ein elektronisches Meldeportal erfolgen. Dieses Meldeportal ist auf der Homepage des jeweiligen Gesundheitsamtes zu finden (https://www.gesunde.sachsen.de/6849.html).
Die Einrichtungen sind aufgefordert, sich dort zu registrieren und danach ihre Daten einzutragen bzw. die entsprechenden Excel-Listen (siehe Anlage) hochzuladen. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Einrichtung gelegen ist. Entscheidend ist damit nicht der Wohnsitz der Person.

Bei Ablauf der Gültigkeit des aktuell vorgelegten Nachweises (z. B. zeitlich befristetes Genesenenzertifikat) hat die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Ablauf einen neuen Nachweis ggü. der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens vorzulegen.

Soloselbständige: aktive Meldepflicht, wenn kein Nachweis vorliegt

Im Falle von Soloselbständigen, die unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen, sind die vorliegenden Nachweise entsprechend zu dokumentieren, sodass im Falle einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Ablauf des 15. März 2022 vorlagen bzw. nach wie vor aktuell sind. Soloselbständige sind gemäß § 2 Nummer 15a Buchstabe c bzw. 15b Buchstabe c IfSG die Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens, und haben sich, sofern keine Nachweise gemäß § 20a Absatz 2 Satz 1 IfSG vorliegen, bei dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Rechtsfolgen: Gestuftes Verfahren, 4 Wochen-Frist zur Vorlage eines Nachweises, Ermessensentscheid nach Risikoerhebnung

Zeitablauf unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Schema-uebersicht-einrichtungsbezogene-Impfpflicht-Infoblatt.pdf

Es besteht nach § 20a Absatz 2 IfSG keine Pflicht der Einrichtung bzw. des Unternehmens, der betroffenen Person sofort „Hausverbot“ zu erteilen. Vielmehr muss zunächst das Gesundheitsamt nach Maßgabe des § 20a Absatz 5 IfSG aktiv werden.

Personen, welche bis zum Ablauf des 15. März 2022 keinen vollständigen Impfschutz/Genesenennachweis bzw. keine Kontraindikation vorlegen, dürfen in den entsprechenden Einrichtungen vorerst weiter tätig/beschäftigt werden

Nichtvorlage und Mahnung:

Die Einrichtungen bzw. Unternehmen, die nicht bis spätestens nach 2 Wochen nach dem 15. März 2022 gemeldet haben, können nach einigen Tagen eine Mahnung vom Gesundheitsamt erhalten bzw. die Bitte, zu erklären, dass in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen alle Tätigen über einen entsprechenden Nachweis verfügen. Die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte prüfen die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens, möglich ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 €.

Das Gesundheitsamt fordert die gemeldeten Personen ohne ausreichenden Nachweis zunächst auf, den Nachweis innerhalb einer bestimmten Frist (grundsätzlich 4 Wochen) dem Gesundheitsamt ggü. vorzulegen. Bei Zweifel an einem Attest bzgl. einer Kontraindikation kann das Gesundheitsamt die betroffene Person zur ärztlichen Untersuchung einladen.

Trotz Aufforderung keine Vorlage/ Bußgeld, Betretungs-und/ oder Tätigkeitsverbot

Die Nichtvorlage der Nachweise der betreffenden Personen beim Gesundheitsamt ist gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500 € belegt werden. Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Aufforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot anordnen.

Einzelfallentscheidung nach Anhörung, Prüfung Hygienekonzept

Das Aussprechen eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbotes ist risikoadaptiert und der Versorgungslage entsprechend vorzunehmen. Im Ermessen des Gesundheitsamtes ist zu prüfen, welches Risiko für vulnerable Personen bei einer weiterhin möglichen Tätigkeit bestehen würde und ob Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen der Versorgung der Patienten/Pflegebedürftigen/zu Betreuenden als Folge der Umsetzung des Verbots vorliegen. Hierzu wird das Gesundheitsamt mit den Einrichtungen bzw. den Unternehmen Kontakt aufnehmen.

Die Einrichtung bzw. das Unternehmen hat dann die Möglichkeit, dem Gesundheitsamt im Rahmen der Anhörung zu erklären, dass durch eine bestimmte Anzahl an Tätigkeitsverboten die medizinische/ betreuerische Versorgung gefährdet wird und dies nicht durch organisatorische Maßnahmen zu kompensieren ist. Dies ist durch die Einrichtung bzw. dem Unternehmen glaubhaft darzulegen.

Das Gesundheitsamt prüft dann anhand der vorgelegten Glaubhaftmachung unter Einbeziehung der Impfquote, der bekannten Hygienekonzepte und deren Einhaltung, ob und welche Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden.

Die Anordnung eines Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbots wird mit einer auflösenden Bedingung gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu versehen. Wird der Nachweis also zwischenzeitlich erbracht, so wird das Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aufgehoben.

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SACHSEN-ANHALT

Meldeportal: https://lsaurl.de/impfpflicht

Hier stellt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine digitale Meldemöglichkeit in Form eines Internetportals zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu übermitteln. Mit dem Portal soll im Weiteren den Gesundheitsämtern die Arbeit – auch digital – erleichtert werden. Die Nutzung ist verpflichtend angeordnet.

Meldepflichtige Daten:

Legen sie den Nachweis nicht vor oder legen sie einen zweifelhaften Nachweis vor, sind die personenbezogenen Daten nach § 2 Nr. 16 IfSG:

  • Name und Vorname,
  • Geschlecht,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
  • falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes,
  • soweit vorliegend Telefonnummer und E-Mail—Adresse,

von den Einrichtungs-/ Unternehmensleitungen dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln.

Eine Meldung muss auch dann erfolgen, wenn

  • eine Impfung erst beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist;
  • eine Erstimpfung zwar verabreicht worden ist, der Impfschutz aber am 15.03.2022 noch nicht vollständig ist.

Dokumentation:

Für jede Person, die nachweispflichtig ist, kann damit folgende Dokumentation erfolgen:

  • Name, Adresse, Geburtsdatum,
  • Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG als Original ist erfolgt,
  • Datum der Vorlage,
  • ggf. Gültigkeitsablauf.

Die Dokumentation der Nachweise darf gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (Prinzip der Speicherbegrenzung) nur so lange erfolgen, wie dies für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, denen die Einrichtung/das Unternehmen unterliegt, unbedingt erforderlich ist. Eine Löschung der Daten muss daher (nach derzeitigem Stand) spätestens am 31. Dezember 2022 erfolgen.

Rechtsfolgen: Graphik Zeitlicher Ablauf

https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/2022-03-15_Handreichung_Anlage_1.pdf

Wenn der Nachweis nicht vorgelegt wird hat die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung/das Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Ein Verstoß gegen diese Benachrichtigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld (gegenüber der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung) geahndet werden.

In den Fällen, in denen Mitarbeitende von Betretungs- oder Tätigkeitsverboten betroffen sein könnten, werden die Einrichtungen/Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu diesen Umständen gesondert angehört. Bereits tätige Personen, die dem Gesundheitsamt gemeldet worden sind, können grds. auch nach dem 15.03.2022 bis zum Erlass einer behördlichen Entscheidung weiterbeschäftigt werden.

Ein behördlich ausgesprochenes Betätigungs- oder Betretungsverbot ist jedoch sofort vollziehbar, d.h., dass Widerspruch und Klage dagegen keine aufschiebende Wirkung haben. Ein solches Verbot ist deshalb unmittelbar umzusetzen und von den Betroffenen einzuhalten.

Zeitlicher Ablauf:

Die Gesundheitsämter werden die gemeldeten Fälle nach und nach anhand des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens abarbeiten.

Aufforderung zur Vorlage:

Betroffene Personen werden zunächst aufgefordert, die geforderten Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen. Die Frist wird voraussichtlich regelhaft zwei Wochen betragen. Wird innerhalb dieser Frist mitgeteilt, dass mit einer Impfserie bereits begonnen worden ist oder wird Impfbereitschaft (z.B. mit Novavax) signalisiert, so wird von den Gesundheitsämtern voraussichtlich zunächst innerhalb einer weiteren Frist Gelegenheit gegeben werden, die Impfserie zu vervollständigen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Ärztliche Untersuchung/ Betätigungs- und/oder Betretungsverbote

Wenn (dann) Nachweise vorgelegt werden, folgt eine Prüfung der Nachweise. Werfen diese Zweifel auf, kann eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden. Sollten keinerlei Nachweise vorgelegt werden oder sich die Zweifel an vorgelegten Nachweisen erhärten, können Betätigungs- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.

Einzelfallentscheidung nach vorheriger Anhörung

Diesbezüglich ist den Gesundheitsämtern ein Ermessen eingeräumt, d.h., dass eine einzelfallbezogene Entscheidung unter Einbeziehung, Gewichtung und Bewertung aller maßgeblichen Umstände zu treffen ist.

Vor solchen belastenden behördlichen Entscheidungen (Anordnung ärztliche Untersuchung/Betätigungs- oder Betretungsverbot) wird die betroffene Person, und vor Ausspruch eines Betätigungs- oder Betretungsverbotes auch die betroffene Einrichtung/das betroffene Unternehmen, angehört. Unter Umständen werden auch gezielt Sachverhalte von den Gesundheitsämtern abgefragt. Die betroffene Person sollte ggf. auch darauf hinweisen, dass grundsätzlich lmpfbereitschaft besteht, aber noch keine Gelegenheit zur (vollständigen) Impfung bestand.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung wird neben der Durchsetzung des gesetzgeberischen Ziels (Infektionsschutz) auch den Belangen der Versorgungssicherheit sowie der Funktionsfähigkeit der Einrichtung/des Unternehmens Rechnung getragen werden. Neben und unabhängig von der Entscheidung über ein Betätigungs- und/oder Betretungs-verbot kann bei Nicht-Vorlage eines Nachweises trotz Aufforderung durch das Gesundheitsamt auch ein Bußgeld verhängt werden (s. § 73 Abs. la Nr. 7h IfSG).

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THÜRINGEN

https://www.tmasgff.de/covid-19/impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht

Kein Meldeportal:

Die Möglichkeit der Bereitstellung eines sicheren elektronischen Meldeportals für die Übermittlung der Daten ist noch nicht abschließend geklärt.

Die Daten sind dem Gesundheitsamt entweder elektronisch per Ende-zu Ende-verschlüsselter E-Mail oder-postalisch zu übermitteln. Die übermittlungspflichtigen Einrichtungen/Unternehmen können nicht zur Nutzung eines elektronischen Meldeportals verpflichtet werden.

Zeitliche Umsetzung:

Thüringen regelt im Ministerialerlass auch Mischbereiche. Das ist interessant für unsere Kolleginnen und Kollegen, die sich die Praxisräume mit Angehörigen anderer Berufe teilen.

Bei Einrichtungen oder Unternehmen, die mehrere Leistungen anbieten, von denen nur ein Teil einer in § 20a Abs. 1 lfSG genannten Einrichtungsart entspricht („Mischeinrichtungen"), ist auf die tatsächliche räumliche Abgrenzung abzustellen. Es kommt darauf an, inwiefern diese verschiedenen Angebote räumlich so abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des SARS-CoV-2-Virus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.

Dokumentation:

Das Gesundheitsamt ist zu benachrichtigen, wenn weder ein lmpf-, Genesenen- noch Kontraindikationsnachweis vorgelegt wurde oder ein vorgelegter Nachweis Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit gibt. Die zum Nachweis vorgelegten Dokumente dürfen nicht veraktet werden. Eine Ausnahme gilt für die Erfassung des Ablaufdatums eines Nachweises mit Zuordnung zur Person, um sodann die Aktualisierung des relevanten Status zu sicher.

Den Nachweis über eine medizinische Kontraindikation nach § 20a Abs. 2. S. 1 Nr. 3 lfSG kann jeder Arzt ausstellen, nicht ein Heilpraktiker (VG Gera, Beschl. v.17.06.2021; Az: 3 E 689/21 Ge mit Verweis auf VG Potsdam, Beschl.v. 23.09.2020,Az.: VG 6 L 824/20- juris). In dem Nachweis dürfen bei der Vorlage an die Einrichtungs-/Unternehmensleitung keine Gründe/Diagnosen enthalten sein.

Pflicht zur Benachrichtigung des Gesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt ist zu benachrichtigen, wenn weder ein lmpf-, Genesenen- noch Kontraindikationsnachweis vorgelegt wurde oder ein vorgelegter Nachweis Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit gibt, eine weitergehende Prüf- und Nachforschungsobliegenheit besteht nicht. Für Bestandspersonal, welches keinen Immunitätsnachweis vorlegt, herrscht ab dem 16. März 2022 kein automatisches Tätigkeits- und Betretungsverbot.

Mit der Meldung tritt vielmehr ein Verwaltungsverfahren in Kraft, welches eine Einzelfallprüfung nach sich zieht, die insbesondere auch die Versorgungssituation vor Ort berücksichtigt und erst nach Anhörungen beider Seiten – also des/der Beschäftigten und des Arbeitgebers – zu Entscheidungen führt. Insbesondere besteht nach § 20a Abs. 2 IfSG keine Verpflichtung, dem betroffenen in der Einrichtung Tätigen sofort ein Betretungsverbot („Hausverbor) zu erteilen.

Zuständiges Gesundheitsamt:

Zuständiges Gesundheitsamt, dem die Daten zu übermitteln sind, ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Einrichtung bzw. das Unternehmen sich befindet. Der Wohnsitz der Person, zu der Daten zu übermitteln sind, bleibt unbeachtlich. Dies gilt auch für Personen, die in mehreren Einrichtungen oder Unternehmen nach § 20a lfSG in verschiedenen Landkreisen tätig sind. Erfolgt die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nicht oder verspätet (später als 2 Wochen), soll ein Bußgeldverfahren nach § 73 Abs. 1 a Nr. 7e IfSG eingeleitet werden. Die Bearbeitung der nach § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG eingegangenen Benachrichtigungen ist gemäß Rangliste der Einrichtungen vorzunehmen.

Rechtsfolgen:

Aufforderung zur Vorlage, Aufklärung, Impfangebot, Anhörung und Ermittlung entscheidungsrelevanter Umstände vor Verbotsverfahren, Ermessensentscheidung/ Einzelfallentscheidung.

Verfahren bei fehlendem Nachweis:

Zuerst sind die Personen, die keinen Nachweise vorgelegt haben, vom Gesundheitsamt unter Fristsetzung gemäß § 20a Abs. 5 S.1 IfSG aufzufordern, diese dort vorzulegen bzw. zu übermitteln. Folgt die betroffene Person der Aufforderung des Gesundheitsamtes und legt die geforderten Nachweise vor, ist das Verwaltungsverfahren mittels Einstellungsverfügung zu beenden, wenn an deren Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Anderenfalls sind die Zweifel zu klären.

Leistet die betroffene Person der Aufforderung des Gesundheitsamtes zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweisnach § 20a Abs. 5 S. 1 IfSG nicht fristgemäß Folge, leitet das Gesundheitsamt zunächst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 73 Abs. 1 a Nr. 7h IfSG ein.

Im Schreiben zur Anhörung, § 55 OWiG soll die betroffene Person nochmals auf bestehende lmpfmöglichkeiten hingewiesen, über die Schutzimpfung aufgeklärt und ein Angebot zur Vereinbarung eines Impftermins unterbreitet werden.

Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides trifft das Gesundheitsamt im Verfahren nach § 20a Abs. 5 IfSG keine Entscheidung. Zur Vorbereitung eines Verbotsverfahrens holt das Gesundheitsamt parallel zum laufenden Bußgeldverfahren Informationen zu den bestehenden Versorgungskapazitäten auf diesem Sektor ein.

Unterbrechung des Verfahrens bei Nachweis vereinbarter künftiger lmpftermine (Impfserie):

Zur Erlangung des vollständigen Impfschutzes darf der erste Termin nicht mehr als 3 Wochen in der Zukunft liegt. Der betroffenen Person ist in diesem Fall aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem zuletzt von ihr benannten Termin einen Nachweis des erlangten vollständigen lmpfschutzes vorzulegen. Kommt die betroffene Person dieser Aufforderung nicht termingemäß nach, ist das Bußgeldverfahren und das Verbotsverfahren nach § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG weiter zu betreiben.

Anhörung und weitere Ermittlungen im Verfahren zum Betretungsverbot

Zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände für ein Verbot wird die betroffene Person und die Einrichtung bzw.das Unternehmen, in dem die betroffene Person tätig ist, angehört.

Mit der Anhörung der Einrichtung bzw. des Unternehmens, in der die betroffene Person tätig ist, wird auf die Bedeutung einer umfassenden Darstellung zu den Auswirkungen eines Verbots auf die Versorgungssicherheit hingewiesen und der weitere Ablauf des Verfahrens, auch in zeitlicher Hinsicht, dargestellt.

Weitere SteIlen, die sachdienliche Angaben zur umfassenden Ermittlung des Sachverhaltes machen können, werden befragt. Insbesondere im Hinblick auf eine ggf. nachfolgend im Rahmen einer Verbotsverfügung notwendigen Ermessensausübung sollen die Gesundheitsämter zur Frage der Gefährdung der Versorgungssicherheit neben der Beteiligung der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens von allen für den entsprechenden Sektor in Frage kommenden Stellen Informationen einholen und diese dokumentieren.

Die Ermessensauübung bestimmt sich u.a. nach den folgenden Kriterien:

Risiko, das von einer Tätigkeit der betroffenen Person in der Einrichtung bzw.dem Unternehmen ausgeht:

  • die Schwere des Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit
  • Verhältnismäßigkeit i.e.S., sind die grundlegenden Voraussetzungen einer Verbotsanordnung gegeben ist zu prüfen, ob anstelle eines umfassenden Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbotes eine räumlich (z.B. bestimmte Stationen) oder tätigkeitsbezogene (z.B. Tätigkeiten ohne Kontakt zu vulnerabler Klientel) Beschränkung der Verbotsanordnung vertretbar sind.

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