Coronaregelungen ab April 2022
Die neuen Corona-Regelungen in den Bundesländern
Die bundeseinheitlichen Corona- Regelungen laufen aus. Jedes Bundesland kann einen Basisschutz empfehlen oder verstärkte Maßnahmen anordnen, sofern es sich um einen Hotspot handelt. Bisher machen nur zwei Bundesländer davon Gebrauch und stufen das ganze Bundesland als „Hotspot“ ein, was die Mehrzahl der Länder aber für nicht gesetzeskonform hält.
BAYERN
Die bisher bestehenden Regelungen des Bundes zum Infektionsschutz laufen mit Ablauf des 2. April 2022 aus. Ab dem 3. April gibt es grundsätzlich nur noch Basisschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen. Die Bayerische Staatsregierung hat entschieden, Bayern nicht zum Hotspot zu erklären. Von 3. April an gilt die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sie umfasst u.a. folgende Basisschutzmaßnahmen:
Die Fortführung allgemeiner Schutz- und Hygienemaßnahmen wird empfohlen. Dazu zählen die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in geschlossenen Räumen, sowie ggf. freiwillige Hygienekonzepte (z.B. Besucherlenkung, Desinfektion).
Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin wie bisher für Tätige
- in Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen – z.B. in Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten oder in voll- und teilstationärem
- sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
- Für den Besuch in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen ist weiterhin ein tagesaktueller negativer Schnelltest erforderlich.
- In Schule und Kita wird weiterhin im bisherigen Umfang getestet.
Ab 3. April wird eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten, die den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft.
Ansonsten bleiben allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin empfohlen, insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).
Medizinische, pflegerische, therapeutische Leistungen: Zugang ohne Nachweispflicht
Medizinische, pflegerische, therapeutische Dienstleistungen, z.B. Arztpraxis, Physiotherapie, Rehasport, Logopädie oder Fußpflege sind weiterhin ohne Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung zugänglich. Hierunter fällt auch die Heilpraktikerpraxis. Soweit es die Dienstleistung zulässt, gelten die FFP2-Maskenpflicht auch für Patienten und das Abstandsgebot.
Bei gemischten Praxisräumen:
Für die körpernahen Dienstleistungen gilt 3G, unabhängig, ob auch eine medizinische Praxis in den Räumen arbeitet. (3G= geimpft, genesen oder getestet).
In Betrieben, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, die nicht medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen sind, – z.B. Frisör- und Kosmetiksalons, Nagelpflege- und Tattoostudios – gilt für Kundinnen und Kunden 3G. Soweit es die Dienstleistung zulässt, gelten die FFP2-Maskenpflicht und das Abstandsgebot.
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/
Maskenstandard ist weiterhin in Bayern FFP2
BADEN-WÜRTTEMBERG
Die Koalition hat sich auf die weitere Corona-Strategie verständigt. Dabei werde man alle Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes nutzen. Die Hotspot-Regel ist für Baden-Württemberg allerdings nicht umsetzbar. Dafür wolle man nach Auslaufen der Übergangsregelung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Maßnahmen nutzen, die das Infektionsschutzgesetz den Ländern im Rahmen des Basisschutzes noch zur Verfügung stellt.
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht soll demnach in folgenden Bereichen gelten:
- In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
- Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
- In Arztpraxen
- (…)
Weitere Informationen stellt B-W zur Zeit nicht zur Verfügung.
Nachdem aber die einrichtungsbezogene Impfpflicht explizit die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker unter den sonstigen humanmedizinischen Praxen erfasst, ist unser Beruf nicht bei „körpernahen Dienstleistungen“ einzuordnen. Es ist daher davon auszugehen, dass wir den Regelungen, die für Arztpraxen gelten, unterliegen.