Coronavirus COVID-19

 
 

 

Noch nie gab es in neuerer Zeit eine, der Corona–Pandemie vergleichbare, Gesundheitsgefährdung bei uns. Viele Betriebe sind von der Schließung betroffen. Unternehmen, die nicht arbeiten können, sind auf Hilfen angewiesen.

Auf den nachfolgenden Seiten stellen wir für Sie alle verfügbaren Informationen rund um Corona zur Verfügung. Diese Seiten verstehen wir als rein informativ. Sie sollen Sie Ihnen ihre derzeitige Praxisarbeit erleichtern. Wir sammeln öffentlich bereitgestellte Informationen zu gesetzlichen Regelungen und behördliche Aussagen und bereiten diese zur einfacheren Verwendung nach bestem Wissen für unsere Leser auf. Alle darin enthaltenen Angaben sind ohne Gewähr.

Unsere Texte und Dateien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Die Inhalte dieser Seiten dienen lediglich der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Insbesondere übernehmen wir für die Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte keine Haftung. Der Nutzer ist im Zweifel gehalten, die abgerufenen Informationen individuell nachzuprüfen.

 

Fakten, Daten und Empfehlungen zum Coronavirus - COVID-19

 

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) hat Empfehlungen zum Umgang mit Verdachtsfällen oder bestätigten Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus herausgegeben. Im Zentrum steht die rasche Isolierung des Patienten und eine angemessene persönliche Schutzausrüstung des Personals.

In unsere Naturheilpraxis kommen auch Patienten mit Verdacht auf grippale Infekte, Grippe oder auch starkem Husten mit V.a. Keuchhusten. Bei Grippe und Keuchhusten sollten Behandlungsverbote beachtet werden, doch ist dies zuallererst zu diagnostizieren und eine Differentialdiagnose zu stellen.

Das neue Coronavirus weist häufig anfangs eine ähnliche Symptomatik auf. Daher ist anzuraten, Patienten, die Fieber und Husten haben gleich zum Arzt zur Labordiagnostik zu überweisen.

Das klinische Erscheinungsbild einer 2019-nCoV-Infektion reicht von einer asymptomatischen Person bis zu einem Patienten mit sehr schwerer Pneumonie, akutem Atemnotsyndrom, septischem Schock und Multiorganversagen.

Wichtig ist die richtige Einschätzung beim Erstkontakt. Behandler sollten Risikofaktoren und die Klinik der 2019-nCoV-Infektion kennen und wissen, was im Verdachtsfall die empfohlenen Maßnahmen zur Infektionsprophylaxe und zum Umgang mit dem Patienten seien.

Das ECDC geht davon aus, dass 2019-nCoV wie andere Coronaviren in den meisten Fällen von Person zu Person übertragen werden und zwar durch Tröpfcheninfektion. Auch die Berührung von kontaminierten Gegenständen („Fomite“) – etwa Bettzeug, Liegenauflagen, Stethoskop usw. kämen als Überträger infrage. Letzte Meldungen gehen davon aus, dass auch über Fäkalien eine Übertragung stattfinden kann.

Eine aerogene Übertragung (über die Luft über weite Strecken) ist laut ECDC für Coronaviren nicht nachgewiesen, aber auch nicht auszuschließen.

Das ECDC empfiehlt passgenaue FFP2- oder FFP3-Atemmasken, Augenschutz (Schutzbrille oder Gesichtsschutz), langärmelige wasserdichte Schutzkleidung und Handschuhe bei Kontakt mit nachgewiesen Infizierten.

Es werden die gleichen Maßnahmen empfohlen, die auch grundsätzlich zur Vermeidung von Grippe gelten: gute Handhygiene, Husten- und Nies-Etikette sowie Abstand zu Erkrankten halten.

Für die Patienten wird eine Isolierung in einem Einzelzimmer gefordert. Das Personal sollte laut ECDC im Umgang mit Risikopatienten geschult sein.

Inkubationszeit: 2-10 Tage

Alle Kontaktpersonen, also auch Therapeuten, die die Erstdiagnose stellen, sollten bei sich in den 14 Tagen nach der letzten Exposition auf Fieber und respiratorische Symptome achten. Sollten Symptome auftreten ist dringend zum Arztbesuch zu raten und ein Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden.

Die Dauer der Infektiosität von 2019-nCoV-Patienten ist laut ECDC nicht bekannt. Schwer erkrankte Patienten können das Virus jedoch über längere Zeit ausscheiden. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn die Patienten beschwerdefrei sind und mit den verfüg­baren Tests keine Viren mehr bei ihnen nachweisbar sind.

(rki, aerzteblatt.de)

 

Fragen zum Corona Test

 

Welche Corona-Tests gibt es?

In Betrieben und Einrichtungen können Antigen-Schnelltests zum professionellen Gebrauch oder Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung 4-Augen-Prinzip) verwendet werden. Selbsttests sind in jedem Fall selbst zu bezahlen.

 

 

Welche Tests dürfen verwendet werden?

Es dürfen nur Schnelltests eingesetzt werden, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind.

Coronavirus-Test – Verordnung in Zusammenhang mit den RKI-Testerfordernissen: https://www.rki.de/covid-19-tests
(Anerkennung diagnostischer Tests).

Das RKI fordert bei Testung zugelassene, gelistete Tests.

https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:15201978305451:::::&tz=2:00
Liste der Tests zur professionellen Anwendung (Schnelltest)

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Liste der Laientests (Selbsttest)

 

Dürfen Heilpraktiker Schnelltests durchführen?

Ja, nach der Änderung des IfSchG dürfen auch HP Schnelltests, aber keine PCR-Tests durchführen. Die Testung in der HP-Praxis kann nur für den eigenen Gebrauch, zur Mitarbeitertestung, oder auf Patientenwunsch (oder falls man bei einem Patienten dies für erforderlich hält) erfolgen. Testungen von Patienten müssen von diesen selbst bezahlt werden. Positive Tests müssen unverzüglich durch ärztlichen PCR-Test kontrolliert werden.
Sofern der Heilpraktiker speziell für die Testanwendung geschult wurde, kann er auch in Betrieben die Mitarbeitertestung durchführen.

 

Wird der Schnelltest durch den HP zum Nachweis für die Vorlage in Geschäften anerkannt?

Fraglich ist, ob ein vom HP ausgestelltes Attest von der Stelle, bei der es vorgelegt werden soll, anerkannt wird. Hier tendieren wir dazu, dies zu verneinen, solange die HP-Praxis nicht als Testanbieter behördlich beauftragt wurde. Dies gilt insbesondere für die Bescheinigungen bei Zugang zum Handel.

Es gilt § 6 der Corona-TestV (Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021).

In der neuesten Fassung wurde der Personenkreis, der in einem Testzentrum oder in Arztpraxen testen darf, erweitert um Personen, die vorher ordnungsgemäß geschult wurden. Das schließt natürlich HP ein. Dennoch dürfen wir nur in den dort genannten offiziellen Stellen tätig werden. Dies sind u.a. Testzentren, Arztpraxen, Apotheken.

Eine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite zur Bayerischen Teststrategie.
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest

Hier finden Sie unter anderem eine Übersicht der lokalen Testzentren (PCR-Tests und Antigen-Schnelltests), einen Link zur Arztsuche von teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), die am Testprogramm teilnehmen und eine Liste der Apotheken mit Antigen-Schnelltest-Angebot. An diesen Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist.

Dazu gilt in Bayern: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein.

 

Wird der Schnelltest durch den HP von der Schule anerkannt?

Diese Frage richtet sich nach dem Landesrecht und muss dort nachgefragt werden. In Bayerischen Schulen werden nur mitgebrachte Testbestätigungen, die von offiziellen Leistungserbringern bestätigt sind, zugelassen. Mitbringen von zuhause ist nicht möglich, dann wird ein Selbsttest in der Schule gefordert. Wird dieser nicht erbracht, muss der Schüler/ die Schülerin in den Distanzunterricht.

 

Werden Corona-Tests bei Heilpraktikern bezahlt?

Im Gegensatz zur täglichen kostenlosen Möglichkeit der Testung in den offiziellen Testzentren u.a. werden Testungen beim HP nicht bezahlt. Auch Betriebe müssen ihre Tests selbst bezahlen.

 

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind beim PoC-Antigen-Test nötig?

Das Personal muss beim Durchführen des Testabstrichs persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen:

  • mindestens FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken
  • Handschuhe
  • Schutzkittel und
  • Schutzbrillen oder Visiere

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen – eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan sind zu erstellen. Das durchführende Personal ist anhand der festgelegten Regeln vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach regelmäßig fachkundig zu unterweisen. Die ABAS-Empfehlung (siehe www.baua.de/abas) zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" ist zu beachten.

(Aktualisiert: 26.03.2021)

 

Wann ist die persönliche Schutzausrüstung während der Durchführung von PoC-Antigen-Tests zu wechseln?

Entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 soll wie folgt verfahren werden:

Die Handschuhe sind zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen nach jedem Probanden zu wechseln. Weiterhin ist die übrige Schutzkleidung, insbesondere die Atemschutzmaske, bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung unverzüglich zu wechseln."

Siehe dazu: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Human-Zahnmedizin-Corona_node.html

(Aktualisiert: 26.03.2021)

 

 

 

Was bei Praxisbetrieb zu beachten ist

 

Die Richtlinien und Empfehlungen des RKI sollten dringend beachtet werden, ebenso die allgemeine Empfehlung, nur in dringenden Fällen tätig zu werden.

Alle Empfehlungen zur Praxishygiene sind hier zu finden:

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html

Nicht gesichert ist, ob das Virus sich durch bloßen Kontakt mit Türklinken oder Toilettensitzen verbreitet. Fest steht jedoch, dass er Erreger auf Plastik- und Metallflächen nachweislich bis zu drei Tagen überlebt. Daher ist es zum Eigen- aber auch zum Pateientenschutz dringend angeraten, mögliche Infektionsquellen nicht zu behandeln und auf peinliche Hygiene zu achten. Derzeit Zeit sind Desinfektionsmittel immer noch schwer erhältlich. Auf keinen Fall sollten Desinfektionsmittel selbst hergestellt werden, das nötige Wirkspektrum kann nicht erreicht werden.

Generell gilt im Umgang mit Patienten:

  • Alle HeilpraktikerInnen, auch beschränkt auf die Psychotherapie, dürfen Praxen weiter öffnen.
  • Eine Behandlung von Covid-19 – Patienten ist gemäß Infektionsschutzgesetz unzulässig.

Heilversprechen oder Werbung mit einer wirksamen Behandlung ist unzulässig und kann, neben behördlichen Maßnahmen, auch Abmahnungen zur Folge haben

Seit 02. November 2020 gelten neue Corona-Maßnahmen.

Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht folgende Stellungnahme zu Heilpraktikerpraxen:

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde und bieten damit medizinische Versorgungsleistungen an, das heißt sie dürfen nach aktueller Rechtslage im Rahmen ihrer von der Heilpraktikererlaubnis umfassten Tätigkeit tätig sein, soweit sie medizinische Leistungen beziehungsweise medizinisch notwendige Behandlungen anbieten. Darunter fallen insbesondere Leistungen, die nur approbierten Ärztinnen und Ärzten und Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erlaubt, Laien hingegen untersagt sind.

Handelt es sich jedoch um körpernahe Dienstleistungen, die auch ohne Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde, zum Beispiel Kosmetikerinnen und Kosmetikern, erlaubt sind, so ist deren Angebot derzeit nach § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV untersagt. Denn aus § 12 Abs. 2 der 8. BayIfSMV ergibt sich die Wertung, dass körpernahe Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zur Kundin beziehungsweise zum Kunden unabdingbar ist (zum Beispiel kosmetischer Art), grundsätzlich untersagt sind, soweit sie keine medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Leistungen oder medizinisch notwendige Behandlungen darstellen. Faltenunterspritzung und Fadenlifting gehören nicht zu diesen Leistungen oder Behandlungen.

Für Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt weiter:

  • Die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  • Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht. (Soweit in Kassen- und Thekenbereichen in Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal). Die Maskenpflicht entfällt auch, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund‐Nasen‐Schutzes bleiben unberührt.

Das RKI macht für medizinisches Personal folgende Vorgaben:

Bei Erkältungssymptomen soll eine häusliche Quarantäne und ein Corona-Test erfolgen. Erst bei einem negativen Testergebnis und einer mindestens 48-stündigen Symptomfreiheit darf die Arbeit wiederaufgenommen werden.

Für Patienten gilt:

Patienten mit Erkältungssymptomen sollten die Praxis gar nicht betreten und erst nach einer 48-stündigen Symptomfreiheit wieder zur Therapie kommen. Therapeuten sollten ihre Patienten darüber informieren, dass sie ihre Termine bei Krankheitszeichen absagen. Überweisen Sie diese Patienten, falls Sie das für erforderlich halten, an die Teststellen.

Alle anderen Patienten müssen Sie am Eingang zu möglichen Aufenthalten in Risikogebieten, Kontakt zu erkrankten und möglichen Symptomen abfragen. Im Verdachtsfall müssen Sie diese Patienten abweisen und verfahren wie zuvor ausgeführt. Daher weisen Sie lieber im Zweifel Pateinten ab, als dass Sie die Behandlung erbringen.

PatientInnen sollten einzeln und zeitlich nacheinander bestellt werden, damit sie sich möglichst nicht begegnen und zwischendurch die Räume, die Sitze, die Türklinken, die Toiletten usw. desinfiziert werden können.

Ihre Hygiene- und Schutzmaßnahmen sollen den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Zwar sollte bei Ihnen nach den Standardvorgaben bereits eine Schutzkleidung und Atemmaske vorrätig sein, in den wenigsten Fällen ist dies aber praktisch der Fall. Auch würde eine einzelne Ausstattung in diesen Zeiten nicht reichen. Überprüfen Sie Ihre Praxisausstattung selbstkritisch.

 

Corona-Verdacht: Diagnostik und Vorgehen

 

Bei Verdacht auf eine Erkrankung bei einem Patienten besteht Meldepflicht

Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus erlassen. Danach müssen Ärzte und Heilpraktiker alle Verdachts Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.

Test und Labor

Sie können Ihre Patienten bei Bedarf informieren:

Behandeln darf nur der Arzt! Idealerweise liegt dort auch Schutzkleidung vor, die wir in der Heilpraktikerpraxis nicht haben! Getestet wird analog zur Influenza-Diagnostik: Influenza-Test-Kit und normale Influenza-Tupfer sowie üblicher Nasen-Rachen-Abstrich.

Bestätigt sich der Verdachtsfall und der Patient ist nur leicht erkrankt, kann er ambulant behandelt werden. Eine stationäre Einweisung ist nicht nötig.

Symptome

Die Symptome sind unspezifisch. Am ehesten treten Fieber und Husten auf, Atemnot, Schnupfen, Halsschmerzen, Myalgien und allgemeines Krankheitsgefühl können ebenfalls auftreten. Die Abgrenzung zu anderen respiratorischen Erkrankungen und Grippe ist dadurch nicht einfach, bei schwerem Verlauf kommt es zu Atemproblemen oder einer Lungenentzündung.

Achtung: Neueste Beobachtungen zeigen, dass viele Patienten an einem Geruchs- und Geschmacksverlust und/oder Durchfall leiden.

Eine Infektion sollte bei allen Personen vermutet werden, die aus besonders betroffenen Regionen eingereist sind oder Kontakte zu Infizierten hatten. Die Therapie der Symptome und einer Pneumonie ist rein symptomatisch.

Die Übertragung von Mensch zu Mensch ist unstrittig. Die Inkubationszeit soll rund 10 Tage betragen (1–14 Tage). Für den Verdachtsfall hält das Robert Koch-Institut ein Schema zur Abklärung bereit. Die WHO gibt an, dass jeder Infizierte etwa 2,6 Personen anstecken kann. Ob und wie sich die Infektiosität verändern könnte – zum Beispiel zu einem Super-Spreader – ist unklar.

Verhalten in Praxen

Falls ein begründeter Verdacht vorliegt, sind die Patienten an das Gesundheitsamt zu verweisen oder am Krankenhaus vorzustellen, da Kliniken in der Regel über größere Bestände an Schutzausrüstung verfügen. Bitte jedoch Patienten nicht ohne Indikation in die Notfallpraxen / Notaufnahmen der Krankenhäuser schicken. Dies brächte die Krankenhausambulanzen im Zweifel zum Kollaps.

Begründete Verdachtsfälle (laut RKI)

Patienten bei Verdacht nicht in die Praxis einbestellen!

Es sollten alle Personen eine Abklärung vornehmen lassen, die entweder Kontakt zu einem bestätigten Fall hatten oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem der vom Robert Koch Institut (RKI) genannten Risikogebiete gewesen sind und Symptome (bereits bei leichten Erkältungssymptome) aufweisen.

Treffen diese Kriterien zu, sollten diese Personen zu Hause bleiben und zeitnah die Notfallnummern anrufen. Dort kann man erfahren, wo und wann ein Test möglich ist.

Hotline des bayerischen Gesundheitsamtes: Telefon 09131 6808-5101

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat eine Hotline mit Ärzten eingerichtet. Das Landesamt bietet auf seiner Webseite auch vielfältige Informationen zu Sars-CoV-2 an.

Bundesweite Hotline der Kassenärzte: Telefon 116 117

Dies ist keine allgemeine Info-Hotline sondern nur für erkrankte Patienten gedacht. Viele Gemeinden und Landkreise haben bereits weitere Hotlines eingerichtet.

Meldung von Verdachtsfällen sowie bestätigten Infektionen

Bei Verdacht und bestätigtem Fall besteht Meldepflicht. Nachdem die Testung bereits dem Arzt überlassen wird, liegt die Meldung in der Regel auch im Aufgabenbereich der Arztpraxen oder Labors. Danach muss eine namentliche Nennung über die Veranlassung der Diagnostik sowie das Untersuchungsergebnis (positiv/negativ) an das Gesundheitsamt erfolgen.

Keine Meldung des Verdachts erfolgt, wenn Patienten ohne Aufenthalt in einem Risikogebiet oder mit Kontakt zu bestätigtem COVID-19-Fall getestet werden.

 

Telefon- und Videokontakte

 

Für KollegInnen, die auf Telefon- und Videoberatungen ausweichen.

Solche Fernbehandlungen dürfen nur in engem Rahmen stattfinden, wenn der Patient zuvor bereits in der Praxis vorstellig war. Bei einer Fernbehandlung müssen alle sonst üblichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag eingehalten werden (Aufklärung, Information, Sorgfalt…)

Eine Werbung für Fernbehandlung ist verboten. Erlaubt ist nur eine Fernberatung. Denken Sie bei Veröffentlichung Ihres Angebots daran.

Nach dem Datenschutzgesetz muss schließlich auch auf die Sicherheit des Videokanals geachtet werden. Sichern Sie sich beim Patienten durch entsprechenden Passus im Behandlungsvertrag ab, indem Sie darauf hinweisen, dass die Vertraulichkeit nicht immer gewährleistet werden kann.

Einen ausführlichen Artikel "Corona: Was Sie zur Online-Sprechstunde/ Fernberatung wissen sollten" finden Sie in unserem Downloadbereich unter Vorschriften - Richtlinien - Leitfäden (https://www.dhp-ev.de/mitgliederbereich/downloadbereich).

 

Allgemeine Informationen zur Praxisführung Arbeitsrecht/Betriebsrisiko

 

Sollte Ihre Praxis wirtschaftlich von der Corona Krise betroffen sein, so können Sie unter Umständen vom Bund oder vom Land Unterstützung bekommen.

Es gibt Varianten, weshalb Sie in wirtschaftliche Not kommen können:

Sie schließen Ihre Praxis von sich aus

Sofortprogramm von Bund/Land

Sie und / oder Ihre Praxis wird unter Quarantäne gestellt oder Sie dürfen aufgrund einer allgemeinen Untersagung nicht mehr arbeiten.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz möglich (§56)

Die Entschädigung wird bei Selbständigen auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraf 15 Sozialgesetzbuch IV) des Vorjahres berechnet. ). Sollten sie zu den Betroffenen gehören, empfehlen wir Ihnen, sich eine Kopie der Quarantäneanordnung / Untersagungsverfügung aushändigen zu lassen und möglichst umgehend den Antrag zu stellen.

Sie sind selbst erkrankt und schließen aus diesem Grund:

Sie bekommen je nach Ihrem Versicherungsstatus (nach 6 Wochen) entweder Krankengeld von Ihrer Krankenkasse oder ggf. Ausgleichszahlungen von Ihrer Berufsunfähigkeits- bzw. Betriebsausfallversicherung, fragen Sie im Zweifel dort nach.

Die Vielzahl der staatlichen Zuschüsse sollten zuerst und so gut wie möglich genutzt werden, ehe Kredite aufgenommen werden. Alle Kredite belasten die Bilanz und schwächen die Aussichten für die Zukunft.

 

Einsatz von Homöopathie gegen Corona

 

Auch die Homöopathie kann auf keine validen Daten verweisen, die auf eine nachweisbare Heilung dieser Infektionskrankheit mit potenzierten Arzneimitteln hinweisen. Dass es in der Vergangenheit glaubwürdige Berichte über die erfolgreiche homöopathische Bekämpfung von potentiell epidemischen Infektionskrankheiten gab, ändert an der aktuellen Situation nichts.

Es gab bereits in den letzten Jahren z.B. die Pandemie H1N1 (2009/10). Damit bezeichnet wurde das globale Auftreten von Influenza-Erkrankungen, die durch eine im Jahr 2009 entdeckte Influenzavirus-Variante des Subtyps A(H1N1) (A/California/7/2009 (H1N1) und weiteren mit diesem genetisch eng verwandten Subvarianten hervorgerufen wurde. Die Erkrankung wurde umgangssprachlich häufig als Schweinegrippe, von offiziellen Stellen eher als Neue Grippe bezeichnet.

Das Schwere Akute Respiratorische Syndrom (englisch severe acute respiratory syndrome, SARS) ist eine Infektionskrankheit, die erstmals im November 2002 in der südchinesischen Provinz Guangdong beobachtet wurde. Laut dem Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin in Hamburg entspricht das klinische Bild einer atypischen Lungenentzündung (Pneumonie). Der Erreger von SARS war ein bis dahin unbekanntes Coronavirus, das man mittlerweile als SARS-assoziiertes Coronavirus (SARS-CoV) bezeichnet. Der erste größere Ausbruch der Krankheit war bisher die SARS-Pandemie 2002/2003 mit etwa tausend Todesopfern.

Nun haben wir wieder eine Pandemie. Verantwortlich dafür ist ein, dem SARS-Coronavirus verwandter Typus, das SARS-CoV-2 (offizielle Bezeichnung des neuartigen Coronavirus, anfangs 2019-nCoV) und COVID-19 (offizielle Bezeichnung der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus).

Gegen all diese neuen Herausforderungen gibt es kein Homöopathikum, auch keine Nosode. Der angesehene Arzneimittelhersteller „Remedia“ veröffentlicht sogar auf seiner Webseite folgenden Hinweis:

„Corona:

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass wir keine Corona-Nosode im Sortiment haben. Keine Spezies aus der Familie der Coronaviren wurde von uns verarbeitet.“

Der Verband Klassischer Homöopathen Deutschlands (VKHD) veröffentlichte gestern einen eindringlichen Aufruf, dem wir uns in vollem Umfang anschließen:

Finger weg!!

Wichtige Stellungnahme des VKHD zu Corona!

Lesen Sie den ganzen Beitrag hier:

https://www.vkhd.de/neueste-beitraege/item/710-finger-weg

 

Auch machen wir die Beobachtung, dass Arzneimittelhersteller ihre Präparate massiv bewerben und unter anderem suggerieren, damit könne das Immunsystem ausreichend gestärkt werden, um der Ansteckungsgefahr zu trotzen.

Hinterfragen Sie diese Post. Es ist nichts über dieses Virus bekannt und ein immunstarker Körper kann auch ohne plötzliche Zusatzmaßnahmen so einiges abwehren. In der Regel wirken kurzfristige Maßnahmen nur bedingt, der Schutz sollte langfristig aufgebaut werden. Mit jedem immunschwachen Patienten setzen Sie sich zusätzlicher Ansteckungsgefahr aus, da wir keine ausreichenden Schutzmaßnahmen in unserer Praxis haben. Dies gilt erst recht bei einem Angebot „unterstützender“ Behandlungen. Hierauf sollten Sie bei bereits infizierten Patienten verzichten, Sie kommen sonst in die Verbotszone des Infektionsschutz-Gesetzes.

 

Soforthilfeangebot Bund und Länder (BY, B-W)

 

Sollte Ihre Praxis wirtschaftlich von der Corona Krise betroffen sein, so können Sie unter Umständen vom Bund oder vom Land Unterstützung bekommen.

Es gibt Varianten, weshalb Sie in wirtschaftliche Not kommen können:

Sie schließen Ihre Praxis von sich aus

Sofortprogramm von Bund/Land

Sie und / oder Ihre Praxis wird unter Quarantäne gestellt oder Sie dürfen aufgrund einer allgemeinen Untersagung nicht mehr arbeiten.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz möglich (§56)

Die Entschädigung wird bei Selbständigen auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraf 15 Sozialgesetzbuch IV) des Vorjahres berechnet. ). Sollten sie zu den Betroffenen gehören, empfehlen wir Ihnen, sich eine Kopie der Quarantäneanordnung / Untersagungsverfügung aushändigen zu lassen und möglichst umgehend den Antrag zu stellen.

Sie sind selbst erkrankt und schließen aus diesem Grund:

Sie bekommen je nach Ihrem Versicherungsstatus (nach 6 Wochen) entweder Krankengeld von Ihrer Krankenkasse oder ggf. Ausgleichszahlungen von Ihrer Berufsunfähigkeits- bzw. Betriebsausfallversicherung, fragen Sie im Zweifel dort nach.

Die Vielzahl der staatlichen Zuschüsse sollten zuerst und so gut wie möglich genutzt werden, ehe Kredite aufgenommen werden. Alle Kredite belasten die Bilanz und schwächen die Aussichten für die Zukunft.

 

 

Ausklappen um mehr über die jeweilige Hilfe zu erfahren

Bund

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige verabschiedet

Der Bund hat wichtige Informationen in einer Broschüre zusammengefasst:

Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Probleme Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms

Eckpunkte Corona-Soforthilfe fuer Kleinstunternehmen und Soloselbstaendige

Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.

Zielgruppe:

Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Umfang der finanziellen Hilfe

Diese Zielgruppen können nach folgender Staffelung Soforthilfe erhalten:

bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate

bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate

Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte können also auf Vollzeit umgerechnet werden.

Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag

Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Im Förderantrag ist dementsprechend zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt.

Wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.

Förderantrag

Die Förderrichtlinie zu der Soforthilfe des Bundes und das Antragsformular werden derzeit ausgearbeitet. Sie stehen voraussichtlich in der Woche vom 29. März zu Verfügung. Auch wurde noch nicht bekanntgegeben, wo die Anträge final zu stellen sind.

Steuerliche Behandlung der Förderung

Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Baden-Württemberg

Soforthilfe wird gewährt.

Ausführliche und sehr gute Informationen sind zu lesen unter:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 (Pandemie-Erklärung WHO) entstanden sind, sind daher nicht förderfähig.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Antragsformular Soforthilfe Corona (PDF)

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleine und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Falsche Versicherungen an Eides Statt sind ebenso strafbar. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, zur Anzeige gebracht wird und eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Richtlinie zur Soforthilfe (PDF)

Hilfe und Beratung:

Freie Berufe

Institut für Freie Berufe (IFB): 0911 / 23 565 28, gruendung@ifb.uni-erlangen.de

Bayern

Bayern hat bereits einen Härtefallfonds eingeführt, die für Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern etwas niedrigere Fördergrenzen vorsieht, dafür Unternehmen bis zu 250 Mitarbeiter unterstützen kann. Das Programm des Bundes wird im Freistaat so umgesetzt, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Das heißt, nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller an Eides statt versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,

bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,

bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,

bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

https://www.bayern.de/bayerns-schutzschirm-gegen-corona/

Antragsformular zum Download

https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf

Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden können Sie einsehen unter:

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Es wird dringend gebeten, keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu schicken bzw. zu mailen. Die Anträge sollen bis spätestens 31.12.2020 eingereicht (Mail, Post) werden. Die Höhe des Liquiditätsengpasses muss konkret angegeben sein, sonst erfolgt keine Bearbeitung.

Die bayerische Staatsregierung führt dazu aus:

Das Coronavirus infiziert auch die Wirtschaft. Massivste Umsatzeinbußen drohen, Betriebe stehen vor dem Aus, Steuereinnahmen brechen ein.

Das trifft Unternehmer, Arbeitnehmer und den Staat.

Deshalb haben wir entschieden: Wir werden alles tun, was notwendig ist, um die bayerische Wirtschaft zu stützen: whatever it takes!

(…) Dazu gehören weitere unbürokratische Soforthilfen für Betriebe, die teilweise Übernahme von fälligen Mietzahlungen und Darlehenszahlungen von Unternehmen, wenn sie auch in der Krise ihre Mitarbeiter im Betrieb behalten.

Das Programm umfasst:

Aussetzung der Stromsteuer und der EEG-Umlage .

Massive Steuerstundungen ohne Zinszahlungen.

Der Bürgschaftsrahmen der LfA Förderbank Bayern – dem bayerischen Pendant zur KfW des Bundes – wird von bisher 100 Millionen Euro auf 500 Millionen Euro erhöht.

Wir zahlen direkte Soforthilfe an alle Betriebe, die durch die Maßnahmen unmittelbar in Not geraten sind. Diese Hilfe richtet sich vor allem an Wirte, Tourismusbranche, Taxler, Messebauer, aber auch Handel und alle Kulturschaffende, kurz: an den Mittelstand, vor allem die kleineren Betriebe.

Sie erhalten eine schnelle und unbürokratische Soforthilfe von 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Formulare dafür sind seit gestern online. Die Auszahlung erfolgt ab Freitag über die Bezirksregierungen und die Landeshauptstadt München.

Weitere Adressen:

Anträge können geschickt werden an folgende Adressen

Betriebe in München: wirtschaft-

corona@muenchen.de

Betriebe in Oberbayern: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de

Betriebe in Niederbayern: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de

Infos über IHK-Hotline 089 51160

Formular Liquiditätsplan: https://www.ihk-muenchen.de/businessplan/.de

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

 

Wichtig für Praxisinhaber, die Angestellte haben:

Im Rahmen des Gesetzespakets zur Corona-Nothilfe wurde beschlossen, allen von der Krise betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einzuräumen, sich die Sozialversicherungsbeiträge für März und April 2020 stunden zu lassen.

Die Unternehmen können sich direkt unter Bezug auf die Notlage und § 76 SGB IV direkt an die für sie zuständige Krankenkasse wenden. Ein Musterschreiben können wir zur Verfügung stellen.

 

Informationen zu Masken/ Mund-Nasen-Schutz

 

FFP-2-Maskenpflicht auch für Praxispersonal:

Nach der letzten Änderung der Maßnahmen zum Infektionsschutzgesetz sind im öffentlichen Personenverkehr, sowie in Handels- und Dienstleistungsbetrieben alle Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, FFP2 Masken zu tragen. Darunter fallen auch Arztpraxen, analog Naturheilpraxen.

Wir zitieren aus der Begründung zur aktuellen bayerischen Maßnahmenverordnung:

"Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellt die Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) eine mögliche notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung schützt die sich in unmittelbarer Nähe des – möglicherweise asymptomatischen, aber infektiösen – Trägers aufhaltenden Personen vor dessen Auswurf von festen oder flüssigen Partikeln und ist ein integraler Baustein des AHA-Konzeptes (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske) zur nachhaltigen Senkung des Infektionsrisikos in Innenräumen und in Situationen, in denen die Abstandsregeln nicht befolgt werden können. Der Nutzen des Tragens von Masken zum Schutz vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 konnte mittlerweile wissenschaftlich belegt werden; sie dienen vor allem dem Fremd- und Eigenschutz. Entsprechend ordnet die 11. BayIfSMV, ähnlich wie ihre Vorgängerverordnungen, eine Maskenpflicht in verschiedenen Lebensbereichen an.

Die bisher im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen sowie in den nach § 12 zulässigerweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetrieben bestehende Maskenpflicht wird nunmehr zu einer FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet. Dies schließt auch Arztpraxen sowie alle sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden und soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt, mit ein. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dabei nur für die jeweiligen Fahrgäste bzw. Kunden und Patienten."

Quelle: Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Januar 2021
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-35/

Zusätzlich dazu hat am 07.04.2021· das BGW die Arbeitsschutzstandards aktualisiert

 

BGW aktualisiert Arbeitsschutzstandards

Angesichts der andauernden Coronapandemie hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ihre Arbeitsschutzstandards für Therapiepraxen (PP 07/2020, Seite 6) aktualisiert.

https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Human-Zahnmedizin-Corona_node.html

unter Verweisung auf

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Sie berücksichtigt die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

 Angesichts der andauernden Coronapandemie hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ihre Arbeitsschutzstandards für Therapiepraxen (PP 07/2020, Seite 6) aktualisiert. Die aktualisierte Fassung (online unter iww.de/s4804) berücksichtigt die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). |

Die wichtigsten Regelungen der aktualisierten BGW-Arbeitsschutzstandards (Stand: 06.04.2021):

  • Räume mit weniger als 20 Quadratmetern dürfen nur von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn es aufgrund zwingender betrieblicher Gründe, baulicher Gegebenheiten oder einer notwendigen Zusammenarbeit mehrerer Personen unvermeidbar ist. Physiotherapeutische Behandlungen in Räumen mit weniger als 20 Quadratmetern sind also weiterhin möglich.
  • Praxen müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin müssen alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen für die Pandemiezeit festgelegt sein.
  • Beschäftigte müssen immer mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen, auch bei Hausbesuchen oder an anderen Einsatzorten. Bei unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten mit Abstand unter 1,5 Meter ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.
  • Für Patienten gilt die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.

Wichtig: Ergänzend zu den BGW-Standards sind die rechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder einzuhalten.

 

Wie erkenne ich echte FFP2-Masken?

Auf dem Markt tauchen immer wieder nicht-zertifizierte, mangelhafte oder gefälschte FFP2-Masken auf. Die Masken sind unter anderem in Apotheken, Drogerien und im Online-Handel für drei bis fünf Euro erhältlich. Viele davon werden in China oder der Türkei gefertigt und in Deutschland zertifiziert.

Was sollten Sie beim Kauf beachten?

FFP2-Masken müssen ein CE-Kennzeichen haben. Zertifizierte FFP2 Masken müssen eine vierstellige Nummer aufzeigen, aus der die zugelassene Prüfstelle erkennbar ist. Eine korrekte Nummer kann in der sogenannten NANDO-Datenbank auf der Website der EU-Kommission überprüft werden.

Für die Überwachung der notifizierten Stellen in Deutschland ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zuständig. Laut ZLS gibt es in Deutschland aktuell zwei Prüfstellen: Die DEKRA Testing and Certification GmbH mit der Prüfnummer 0158 und das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) mit der Nummer 0121.

Neben der Klasse (z.B. FFP2) folgt eine Leerstelle und entweder der Zusatz

  • NR für nicht wiederverwendbar,
  • der Zusatz R wenn wiederverwendbar (mehrere Tage kurzzeitig)
  • oder der Zusatz D für „Dolomitstaubtest“ bestanden.

Auch die Nummer und das Jahr der Veröffentlichung der Europäischen Norm müssen auf der Maske angegeben sein. Zudem sollte auf der Verpackung und Maske ein Herstellername oder eine Marke abgedruckt sein.

Wie lange sollte die FFP2 Maske getragen werden?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt eine Tragedauer von maximal 75 Minuten mit anschließender maskenloser Phase von mindestens 30 Minuten. Ferner sind Herstellerangaben zu beachten. Gesundheitliche Bedenken, insbesondere für Ältere oder Personen mit Problemen im respiratorischen Bereich sind vorher abzuklären.

Wichtig ist, dass sie jeweils beim Auf- und Absetzen weder am Dichtrand, noch an den Innenseiten berührt wird und zwischen den Gebrauchsphasen möglichst viel Luft an die Maske gelangt. (Also nicht im Plastikbeutel zwischenlagern).

Wie oft kann ich FFP2 Masken verwenden?

Grundsätzlich sind FFP2-Masken laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Einmalprodukte und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen. Als maximale Tragedauer sind in der Regel acht Stunden empfohlen. Interdisziplinäre Untersuchungen der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zeigen aber, dass sich die Menge der infektiösen Coronaviren in der Maske nach sieben Tagen Aufbewahrung auf ein "akzeptables Maß" verringert. Gefördert wurde die Studie durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Die Spezialmasken sind teuer und stehen nicht unbegrenzt zu Verfügung. Hersteller übernehmen die Filtergarantie für die Masken nur nach vorschriftsmäßiger Handhabung, auch kann eine FFP2-Maske durch eine unsachgemäße Behandlung ihre Zulassung verlieren. Ein Preisvergleich lohnt sich auf jeden Fall!

Nur behelfsweise kann man sie desinfiziert wiederverwenden. Dies gilt aber nur für den privaten Bereich (Nutzung im ÖPNV, Einkauf), nicht im Berufsalltag, da hier die Wahrscheinlichkeit, dass die Maske mit vielen Erregern kontaminiert ist, geringer ist. Unabdingbar dabei ist, dass nur die eigene Maske wiederverwendet wird. Jeder Träger hinterlässt Erreger der eigenen Nasen-, Rachen- und Hautflora auf der Maske. Die lässt sich auch durch die Desinfektion nur bedingt vernichten. Die Masken werden nicht von Schmutz oder Körperflüssigkeiten befreit.

Mögliche Aufbereitung von FFP2 Masken

Erhitzung im Backofen bei 80°C  (Methode nicht frei von Kritik)

Durch Erhitzung der FFP2-Maske eine Stunde lang in einem Backofen mit 80 Grad Celsius inaktiviert SARS-CoV-2-Erreger vollständig. Dieser Vorgang sollte maximal fünf Mal durchgeführt werden, danach muss die Maske entsorgt werden. Vor Erhitzung im Backofen muss sie mindestens einen Tag lang an der Luft trocknen. Die 80 Grad müssen durchgehend eingehalten werden. Unter 80 Grad oder gar nur 30 oder 40 Grad auf der Heizung inaktivieren das Coronavirus nicht. Der Backofen sollte aber keinesfalls die 80 Grad deutlich überschreiten. Viele FFP2-Masken verformen sich schon ab 90 Grad und erleiden nicht sichtbare Materialschäden.

Die Forscherinnen und Forscher der FH Münster empfehlen, den Backofen auf Ober- und Unterhitze einzustellen. Bei Umluft könnten sich die SARS-CoV-2-Erreger im Ofen im Luftzug verbreiten. Nach jedem Erhitzen im Ofen sollten Sie die FFP2-Masken danach auf Schäden kontrollieren. Diese Art der Desinfektion eignet sich nicht für FFP2-Masken mit Atemventil oder formstabile FFP2-Masken ("Körbchenmodell").

Trocknung/Lüften sieben Tage bei Raumluft / Methode der Wahl

Das Coronavirus SARS-CoV-2 hält sich auch bei Raumtemperatur erstaunlich lang auf Oberflächen wie auch derer einer FFP2-Maske. Frühestens nach dem siebten Tag sollten getrocknete Masken wieder getragen werden. Das heißt, dass der Verwender mindestens sieben Masken zur Verfügung haben sollte.

Die FH Münster rät: Die FFP2-Masken zum Beispiel an Haken, Nagel, Wäscheleine aufhängen, streng getrennt nach Maskenträger. Dabei die Tage vermerken. Nicht in Küche oder Bad aufhängen, dort ist die Raumluft in der Regel zu feucht. Darauf achten, dass sich Kinder von den trocknenden FFP2-Masken fernhalten. Ebenfalls maximal fünf Mal in dieser Art wiederaufbereiten.

CAVE: In beiden Fällen der Aufbereitung bedeutet dies aber nicht, dass die bereits benutzte Maske wieder völlig frei vom Coronavirus SARS-CoV-2 ist. Bei Risikopatienten, falls der Träger angehustet wird oder sich Sorgen macht, mit Coronavirus in Kontakt gekommen zu sein, sollte die FFP2-Maske unbedingt entsorgt werden. Gleiches gilt, wenn man Schäden an der Maske entdeckt oder selbstverständlich, wenn sie im beruflichen Umfeld nutzt.

Andere Methoden eignen sich nicht

Gründe, die gegen andere Methoden sprechen, sind:

  • Keine Desinfektion im Kochtopf, da das Material geschädigt wird.
  • Keine Behandlung in der Mikrowelle, da keine gleichmäßige Behandlung der gesamten Oberfläche möglich, weil Feuchtigkeitsgrad unterschiedlich ist.
  • Keine Desinfektion in der Waschmaschine oder Spülmaschine, da mechanische Belastung Maske schädigt und Waschmittel Filterleistung reduziert bzw. die Hitze zu gering ist.
  • UV-Licht inaktiviert den SARS-CoV-2-Erreger, aber er wirkt nur bei direkter Lichteinstrahlung und damit nur auf der Maskenoberfläche.

Maskentypen

Nachdem Praxispersonal nicht zwingend FFP2 Masken tragen muss, hier noch eine Gegenüberstellung verschiedener Maskentypen

Sicherheitscheck für Masken: 

                          Schutzfaktor für Träger       Schutz für Dritte
OP-Maske                       gering                              gut
Stoffmaske                     gering                              gering
(abhängig von Stoffdichte)
FFP2/3 Maske                hoch                                hoch
FFP2/3 mit Ventil        hoch                                nahezu keiner

 

Verschiedene stark filternde Masken

Neben den FFP2-Masken gibt es noch weitere stark filternde Masken, die eine andere Bezeichnung tragen:

KN95- und N95-Masken. Die KN95-Masken stammen aus China und werden ursprünglich eher im industriellen Kontext gebraucht. N95-Masken werden in den USA zugelassen. Alle drei, FFFP2, KN95 und N95 haben eine ähnliche Filterwirkung und bieten damit einen vergleichbaren Schutz.

Medizinische Masken

Dort, wo keine FFP2 Masken verpflichtend getragen werden müssen, sind neuerdings häufig nur noch „medizinische Masken“ alternativ erlaubt. FFP2 Masken sind keine medizinischen Masken, sie kommen aus dem Arbeitsschutz.

Medizinische Masken heißen auch „OP-Masken“: Das sind Masken, die in der Vergangenheit schon in Krankenhaus und Praxis zum Einsatz kamen. Die grünen oder blauen Masken sind aus mehrschichtigem Kunststoff und tragen ebenfalls ein“ CE“-Zeichen. Sie schützen die anderen Menschen vor Tröpfchen (Aerosolen) beim Sprechen, Lachen, Husten, Singen… Es handelt sich um Einwegprodukte (BfArM/ Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) die regelmäßig gewechselt und nach der einmaligen Verwendung entsorgt werden sollten. Ein Wechsel ist spätestens bei Durchfeuchtung nötig. Die speziellen Vliese sind elektrostatisch geladen und weisen kleine Partikel, wie Erreger, zusätzlich ab. Daher sind sie gegenüber Stoffmasken im Vorteil.

 

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