Berufsbild Heilpraktiker

 

Hier finden Sie Details zur Historie und dem Grundverständnis des Heilpraktikers.

 

 
1Historie

Die Ausübung der Heilkunde war früher nicht von einer bestimmten und einheitlichen Ausbildung und Prüfung abhängig.

Im Deutschen Reich wurde die Kurierfreiheit sogar ausdrücklich gefordert. Mit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21.6.1869 bestand im Bundesgebiet, seit der Reichsgründung im ganzen Reichsgebiet, Kurierfreiheit.

Unter Kurierfreiheit ist nicht die Methodenfreiheit eines Arztes zu verstehen, sondern ein Rechtszustand, in dem die Heilkunde, auch die berufs- oder gewerbsmäßige, von jedermann ausgeübt werden kann, ungeachtet davon, ob er approbiert, ärztlich geprüft oder auch nur ausgebildet ist.

Die Heilkunde ohne ärztliche Approbation konnte also von jedermann, ohne Rücksicht auf fachliche und charakterliche Eignung gewerbsmäßig ausgeübt werden. Den Nachweis einer Approbation bedurfte nur, wer sich als Arzt bezeichnen wollte oder von Seiten des Staates als Arzt anerkannt werden wollte.

Am 1.7.1883 wurde die Gewerbeordnung modifiziert, indem ein neuer § 56a eingefügt wurde, der die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen allen nicht ärztlich approbierten Personen unter Strafandrohung verbot.

Mit Einführung des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) am 17.2.1939 wurde die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Heilpraktikers in Form einer Berufszulassung geschaffen.

Durch dieses Gesetz und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie den Regelungen in den Länderrichtlinien wurde die allgemeine Kurierfreiheit aufgehoben. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde wurde von einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Bei einer Überprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die Ausübung der Heilkunde keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt. Die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" wurde eingeführt, zu dessen Führung der diesen Beruf Ausübende verpflichtet ist.

  • Die ratio legis des Heilpraktikergesetzes sollte sein, dass nur bestallte Ärzte die Heilkunde ausüben dürfen.
  • Ursprünglich verbot dieses Gesetz in § 4 die Errichtung und die Unterhaltung von heilkundlichen Ausbildungsstätten, womit allerdings nicht die medizinischen Fakultäten, sondern die Schulen der Heilpraktiker gemeint waren. Für diejenigen, die nicht zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes als Ärzte bestallt waren und die Heilkunde ausgeübt hatten, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Diese gestattete ihnen die Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit und gab dem zum Aussterben bestimmten Stand der nicht bestallten Heilpraktiker eine berufsrechtliche Anerkennung in der Vergabe der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.
  • Außerdem wurde die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. zur Wahrung der Berufsbelange errichtet (§ 12 1. DVO des HPG vom 18.02.1939), der jeder Heilpraktiker gemäß § 6 1. DVO verpflichtet war, beizutreten.
  • In § 2 I HPG wurde verfügt, dass „in besonders begründeten Ausnahmefällen“ die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auch an Nichtärzte erteilt werden dürfe. Die Entscheidung über diese Ausnahmefälle sollte in dem Belieben der für zuständig erklärten unteren Verwaltungsbehörde liegen.
  • Der Inhaber der Ausnahmeerlaubnis wurde nach § 9 1. DVO ermächtigt, die Berufsbezeichnung „Arzt für Naturheilkunde“ zu führen.
  • Nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) am 23.05.1949 hat das Heilpraktikergesetz, dessen erklärte Zielsetzung es war, die Kurierfreiheit, das heißt die Freiheit von jedermann, sich auf dem Gebiet der Heilkunde zu betätigen, aufzuheben, eine entscheidende Änderung erfahren.

Das Heilpraktikergesetz sollte den Zugang zu diesem Beruf verwehren und die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beenden. Lediglich sollte der Besitzstand der seinerseits berufsmäßig tätigen Heilbehandler gewahrt werden, sofern diese bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllten. Es wurde keine Ausbildung oder Prüfung vorgeschrieben, sondern nur eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des bereits Tätigen dahingehend vorgenommen, ob er „eine Gefahr für die Volksgesundheit“ darstellt.

  • Wesentliche Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes und damit auch die ursprüngliche Zielsetzung konnten aber nach dem Inkrafttreten des GG nicht beibehalten werden.
  • Insbesondere ist die Bestimmung des § 2 I HPG, welche besagt, dass die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nicht approbierten Personen, welche die Heilkunde bisher nicht ausgeübt haben, „nur in besonders begründeten Ausnahmefällen“ erteilt werden darf, mit Art. 12 I GG, Freiheit der Berufswahl, unvereinbar.

Diese Vorschrift stellt die Erteilung der Erlaubnis völlig in das Ermessen der entscheidenden Behörde. Sie tastet damit das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt an.

  • Das gleiche gilt für das bereits erwähnte Verbot von Heilpraktikerschulen (§ 4 HPG)
  • Ebenso ist der § 2 I h der 1. DVO nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Antragsteller die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird. Auch diese Vorschrift verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG, denn Art. 12 GG gewährt auch die Befugnis, mehrere Berufe miteinander zu verbinden. Selbstverständlich gilt die Berufsfreiheit so wenig schrankenlos wie irgendeine andere grundrechtlich garantierte Freiheit. Durch die in Art. 19 GG aufgezeigten Grenzen kann sie daher vom Gesetzgeber beschränkt werden, natürlich nur soweit, wie es der Zweck der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut rechtfertigt.

Oben genannte Klauseln wurden somit durch das Grundgesetz gegenstandslos.

Vielmehr gewährt das heute gültige Heilpraktikergesetz dem Stand der Heilpraktiker eine besondere berufsrechtliche Anerkennung, was bedeutet, dass der Heilpraktikerstand den Schutz des Art. 12 GG genießt.

Aus „Wiege und Grab“ des Heilpraktikerstandes, ursprünglich also einem Eliminationsgesetz, wurde ein Heilpraktikerzulassungsgesetz, womit dieser Beruf bis heute einen Aufwärtstrend erlebt.

2Grundverständnis des Heilpraktikers

Heilpraktiker darf sich nennen, wer die nach dem Heilpraktikergesetz entsprechende behördliche Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde besitzt, ohne als Arzt ausgebildet und approbiert zu sein.

Die Tätigkeit des Heilpraktikers besteht im Wesentlichen darin, in eigener Verantwortung Krankheiten und Leiden an Menschen zu diagnostizieren, diese zu therapieren und so zu ihrer Heilung und Linderung beizutragen. Ebenso fällt auch die Krankheitsprophylaxe in das Betätigungsfeld des Heilpraktikers.

Der Heilpraktiker darf also, ebenso wie die Ärzteschaft, freiberuflich und selbständig Krankheiten behandeln.

Vom Berufscharakter des Arztes ist er dadurch abgegrenzt, dass die Ausbildung des Heilpraktikers nicht wie die des Arztes vorgeschrieben ist (abgeschlossenes Medizinstudium). Er ist vielmehr identisch mit den früheren Naturheilkundigen und arbeitet in der Regel mit aus der Natur- und Volksheilkunde übernommenen oder weiterentwickelten Diagnose- und Behandlungsmethoden.

Den Beruf des Heilpraktikers bindet die Tradition an uralte Überlieferungen des Wissens an jene Widerstands- und Heilkräfte, die in jedem menschlichen Organismus zur Verhütung und Überwindung von Krankheiten verfügbar und wirksam sind.

Seinen Ursprung verdankt der Heilberuf, welcher zu den ältesten Berufen der Menschheit gehört, einerseits der wirklichen Hilfsbedürftigkeit der Kranken und andererseits seiner eigenen Hilfsbereitschaft. Aus der durch ihre Hilfe gesammelten Erfahrungen erwuchsen die ersten Heilpraktiker.

Das Grundverständnis des Heilpraktikers beruht auf der Erkenntnis, dass Körper, Seele und Geist des Menschen eine Einheit bilden.

  • Durch die Anwendung von Naturheilverfahren sollen die jedem Menschen eigenen Widerstands- und Selbstheilungskräfte für die Überwindung von Krankheiten und Leiden aktiviert und wirksam werden.
  • Schädigende Nebenwirkungen der Behandlung werden grundsätzlich versucht, zu vermeiden.
  • Jeder Patient wird als individuelles psychosomatisches Ganzes erfasst und beeinflusst.

Die Grenzen seiner Tätigkeiten liegen dort, wo eine Steuerung und Stärkung der Selbstheilungskräfte nicht mehr möglich ist, z.B. bei irreversiblem Gewebsuntergang.

Der Heilpraktiker ist sich selbstverständlich bewusst, dass einige seiner Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, welche grundsätzlich aus der Natur- und Volksheilkunde übernommen bzw. weiterentwickelt wurden, bis heute wissenschaftlich noch nicht erklärt sind, sondern „nur“ auf Erfahrungsgut beruhen.

Wissenschaftlich gesicherte Forschungsergebnisse werden hierbei natürlich berücksichtigt. Nachdem auch andere, früher nicht erklärbare Methoden mittlerweile eine wissenschaftliche Fundierung erhalten haben, ist der Heilpraktiker dazu berechtigt, anzunehmen, dass auch weitere, von ihm ausgeübte Methoden durch den steten Fortschritt der Wissenschaft eine Erklärung finden werden.