Änderungen im Heilpraktikergesetz

Am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III)“ mit Zustimmung des Bundesrates vom 16.12.2016 verabschiedet.

Die Änderungen betreffen auch das Heilpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, hier insbesondere die Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde. Danach sind bis spätestens zum 31.12.2017 bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien zu entwerfen.

Die beschlossenen Änderungen können eingesehen werden unter der Drucksache https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/105/1810510.pdf, Seiten 90 – 92. Wir geben Ihnen eine Zusammenfassung.

Hintergründe
Aufgrund mehrerer bedenklicher Vorfälle im Jahr 2016 (u.a. Brüggen-Bracht) hat das Bundesgesundheitsministerium Handlungsbedarf zur Änderung des Heilpraktiker-Gesetzes gesehen. Trotzdem wurde festgestellt, dass in den vorliegenden Fällen eher bestehende Gesetze missachtet wurden, als dass keine ausreichende gesetzliche Bestimmung für die Ausübung des Heilpraktikerberufs existiere.
Jedoch stellte die 89. Konferenz der Gesundheitsministerien im Juni 2016 fest, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz nicht mehr den Qualitätsansprüchen und dem Patientenschutz genügen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat daraufhin die Leitlinien überprüft und eine Überarbeitung und Anpassung der Überprüfung der Heilpraktikeranwärter initiiert. Die Ergebnisse wurden im Bundestag mit dem PSG III verabschiedet.

Zukünftig werden die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikern vom Bundesministerium für Gesundheit vorgegeben. Zur Erarbeitung dieser Leitlinien sollen die Bundesländer beteiligt werden. Dies dürfte die Vereinheitlichung der Überprüfungen fördern. Die Richtlinien sollen bis Ende 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien tritt sodann die Änderung der Durchführungsverordnung in Kraft.

Konkrete Änderungen
Das PSG III sieht Änderungen des §2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes und der 1.Durchführungsverordnung vor.

Änderung des Heilpraktiker-Gesetzes, Inkrafttreten am 01. Januar 2017

Gemäß Artikel 17e PSG III Änderung § 2 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wie folgt:

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.

Änderung der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, Inkrafttreten drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung

Gemäß Artikel 17f PSG III Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (§ 2 Absatz 1) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wie folgt:

„i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“

Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“

Der Artikel 17f PSG III tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Auswirkungen
Die Gesetzesänderung betrifft nur Berufsanwärter. Wir begrüßen diesen Vorstoß zur Vereinheitlichung der Überprüfung zur Erteilung der Berufserlaubnis und werden den entsprechenden Landesbehörden unsere Unterstützung zur Ausarbeitung der Leitlinien anbieten.
Dennoch ist diese Änderung nur unzureichend und schützt unseren Berufsstand auch weiterhin nicht vor Angriffen. Trotz einheitlicher Überprüfungsrichtlinien wurde und wird die unterschiedliche Ausbildung selbst bemängelt. Hier ist weiterhin ein hoher Qualitätsunterschied zu erwarten, da eine einheitliche Überprüfung nichts aussagen kann über die zugrundeliegende Ausbildung des Prüflings.

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